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Muss ein Beschäftigter in einer KFZ-Werkstatt einen Gesichtsschutz tragen, wenn er Träger eines Vollbarts ist?

KomNet Dialog 19793

Stand: 07.11.2019

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Persönliche Schutzausrüstung (PSA) / Schutzkleidung > Benutzung von PSA

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Frage:

Muss ein Beschäftigter in einer KFZ-Werkstatt einen Gesichtsschutz tragen, wenn er Träger eines Vollbarts ist? Kann der Arbeitgeber dies anordnen, auch wenn seitens der Berufsgenossenschaft keine Indikation vorliegt? Auf welcher rechtlichen Basis kann der Arbeitgeber diese Anordnung vornehmen?

Antwort:

Gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) in Verbindung mit § 3 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Hierbei hat er mögliche Gefährdungen zu ermitteln, Maßnahmen zur Gefahrenabwehr bzw. Gefahrenminderung eigenverantwortlich festzulegen und diese umzusetzen. Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ist gemäß § 6 ArbSchG zu dokumentieren. Bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung wird der Arbeitgeber durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin/ den Betriebsarzt unterstützt.


Eine ergänzende Maßnahme zur Gefahrenminderung bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern kann auch das Tragen einer persönlichen Schutzausrüstung oder eines Teils von ihr, wie z. B. ein Haarnetz für einen Bart sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn durch die besondere Form des Bartes (Länge, Breite etc.) die Gefahr besteht, trotz technischer Schutzmaßnahmen (Abdeckungen, Schutzhauben etc.) in rotierende Teile von betrieblichen Arbeitsmittel zu geraten.


Gemäß der PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV) sind die Arbeitnehmer verpflichtet, die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte PSA auch bestimmungsgemäß zu benutzen.