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Muss die Anbindung einer metallenen, geerdeten Abwasserleitung an ein explosionsgeschützt ausgeführtes Anlagenteil durch eine Flammendurchschlagsicherung getrennt werden?

KomNet Dialog 19792

Stand: 18.11.2013

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Explosionsschutz, Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen > Sicherheitstechnische Anforderungen, Sicherheitseinrichtungen

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Frage:

Muss die Anbindung einer metallenen, geerdeten Abwasserleitung an ein explosionsgeschützt ausgeführtes Anlagenteil durch eine Flammendurchschlagsicherung getrennt werden? Die Abwasserleitung ist nicht immer gefüllt und ebenfalls als Ex-Zone ausgewiesen. Muss von dem Vorhandensein einer Zündquelle ausgegangen werden, obwohl das gesamte System für den Einsatz in Ex-Zone (innen) geeignet ist? Ist vor allem die Leitung selbst als Zündquelle zu betrachten, z.B. wenn fälschlicherweise an dieser Leitung geflext wird, oder können solche Situationen durch Arbeitsfreigabeverfahren u.ä. von der Betrachtung als mögliche Zündquelle ausgeschlossen werden? Meines Wissens fordert das Regelwerk nicht per se die Installation von Flammendurchschlagsicherungen sondern vielmehr ist zu prüfen, ob eine Notwendigkeit besteht. Wenn keine Zündquellen vorhanden sind, dürfte doch auch bei Vorhandensein von explosionsfähiger Atmosphäre kein Schutz gegen Rückzündung erforderlich sein?

Antwort:

1.

Sollte es, wie im letzten Satz der Anfrage erwähnt, keine Zündquellen geben, so kann auf weitere Maßnahmen verzichtet werden.


Dies kann unter anderem im Bild 1 der TRBS 2152 Teil 2 (Abfrageschema) gut abgelesen werden:


"Ist die Entzündung von gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre sicher verhindert, sind keine weiteren Explosionsschutzmaßnahmen erforderlich."


Flammendurchschlagsicherungen sind konstruktive Maßnahmen, welche zu diesen "weiteren Maßnahmen" zählen.


2.

Die Frage, ob von einer Zündquelle ausgegangen werden muss, obwohl das gesamte System für den Einsatz in Ex-Zonen geeignet ist, kann nicht abschließend beantwortet werden, da die Anlage in ihrer Gesamtheit hier nicht bekannt ist. Es liegt in der Verantwortung des Unternehmers und seiner Beauftragten, genau zu prüfen, ob Zündqullen sicher auszuschließen sind oder nicht.


3.

Die Leitung als Zündquelle einzustufen, weil daran geflext wird, ist nicht im Sinne der Regeln. Die Regeln zum Ex-Schutz in der Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV - betrachten nur den bestimmungsmäßen Betrieb der Anlage. Dazu gehört nicht das Flexen. Das ist tatsächlich über Arbeitsfreigabe zu regeln. Dadurch sollte das "fälschlicherweise" Flexen ausgeschlossen werden. Es gehört dann auch grundsätzlich dazu, die Leitung vor Beginn solcher Arbeiten außer Betrieb zu nehmen und zu inertisieren.