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Kann man aus Nummer 1 Absatz 4 Ziffer 2 der TRGS 510 ableiten, dass das Regelwerk in Kfz-Werkstätten keine Anwendung findet?

KomNet Dialog 19389

Stand: 21.05.2019

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Lagerung von Gefahrstoffen

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Frage:

Gemäß Nummer 1 Absatz 4 Ziffer 2 gilt die TRGS 510 nicht für bestimmte Tätigkeiten, wie Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten. Kann man hieraus ableiten, dass das Regelwerk in Kfz-Werkstätten keine Anwendung findet?

Antwort:

Nein, die TRGS 510 findet auch in Kfz-Werkstätten Anwendung soweit dort Gefahrstoffe oberhalb der in Tabelle 1 angegebenen Mengen gelagert werden. Die angesprochenen Ausnahmen in Ziffer 2 besagen lediglich, dass bei Tätigkeiten mit diesen Gefahrstoffen, die über eine passive Lagerung hinausgehen, zusätzliche Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden müssen.


In Abschnitt 1, Absatz 4 heißt es: “Werden Tätigkeiten nach Ziffer 2 im Lager durchgeführt, sind diese separat in der Gefährdungsbeurteilung nach TRGS 400 „Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“ zu bewerten und die notwendigen Schutzmaßnahmen zusätzlich zu ergreifen...“


Ziffer 2 bezieht sich also auf Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten im Lager, bei denen ein direkter Kontakt mit dem Gefahrstoff entstehen kann, und nicht auf Wartungsarbeiten an Kfz selbst.


Da in Kfz-Werkstätten, je nach Größe, häufig eine Vielzahl an unterschiedlichen Gefahrstoffen zur Verwendung kommt (z. B. Reinigungsmittel, Aerosole, Rostlöser, Kraftstoffe etc.) sollte in jedem Fall eine Gefährdungsbeurteilung nach TRGS 400 erfolgen. Die genauen Lagervorschriften der von ihnen verwendeten Gefahrstoffe können Sie der oben bereits erwähnten Tabelle 1 der TRGS 510 entnehmen.