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Darf ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer zur Aufnahme einer Tätigkeit anweisen, obwohl die dafür notwendigen Sicherheitsschuhe noch nicht zur Verfügung stehen?

KomNet Dialog 19743

Stand: 21.11.2019

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Persönliche Schutzausrüstung (PSA) / Schutzkleidung > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (1.14.7)

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Frage:

Laut Gefährdungsbeurteilung wurde für eine Tätigkeit das Tragen von PSA (in diesem Fall Sicherheitsschuhe) festgelegt. PSA muss jedoch dem Beschäftigten individuell passen, in gegebenem Fall müssen nach ärztlicher Verordnung orthopädische Einlagen getragen werden. Es benötigt jedoch eine gewisse Zeit, bis die Herstellung erfolgt ist und die ordnungsgemäßen CE-konformen, zum Fußschutz zulässigen orthopädischen Einlagen dem Arbeitnehmer zur Verfügung stehen (mehrere Wochen bis Monate, da die Herstellung der Einlagen erst nach Kostenklärung mit dem Rentenversicherungsträger entspr. DGUV Regel 112-191 Anhang A2.5 erfolgt). Darf ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer dennoch zur Aufnahme der Tätigkeit anweisen, obwohl die dafür laut Gefährdungsbeurteilung notwendige PSA noch nicht zur Verfügung steht? Oder handelt es sich hierbei um einen -vorsätzlichen- Verstoß gegen das Arbeitsschutzgesetz?

Antwort:

Gemäß § 3 Absatz1 i. V. m. Absatz 2 Nr.1 Arbeitsschutzgesetz ist der Arbeitgeber verpflichtet, die unter Berücksichtigung der Umstände, welche die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen, erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen und die hierfür erforderlichen Mittel bereitzustellen. Welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes und welche Mittel zu deren Durchführung dabei erforderlich sind, hat der Arbeitgeber gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz zu ermitteln.


Bezogen auf den in Rede stehenden Fall bedeutet dies, dass der Arbeitgeber dem Beschäftigten für seine Arbeit geeignete Sicherheitsschuhe zur Verfügung stellen muss. Tut er dies nicht, kommt er seinen Grundpflichten gemäß § 3 Arbeitsschutzgesetz nicht nach.