Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Im einem Büro ist Deckenverkleidung herabgefallen. Was muss der Arbeitgeber tun?

KomNet Dialog 2111

Stand: 13.11.2015

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Büroarbeitsplätze

Favorit

Frage:

In diesem heißen Sommer hat sich in meinem Büro die Deckenverkleidung über meinem Schreibtisch gelöst und ist mit großem Getöse auf demselben gelandet. Die Deckenverkleidung besteht aus gelöcherten scharfkantigen Blechen. Ein Personenschaden blieb zum Glück aus. Muß der Arbeitgeber Maßnahmen ergreifen? Wenn ja, welche?

Antwort:

Gemäß § 3 des Arbeitsschutzgesetzes gehört es zu den Grundpflichten des Arbeitgebers, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Welche konkreten Maßnahmen erforderlich sind, hat er nach § 5 Arbeitsschutzgesetz durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln.

Das Lösen der Deckenverkleidung hat eine Gefährdung für die Beschäftigten aufgezeigt. Somit ist der Arbeitgeber verpflichtet zu ermitteln, welche Maßnahmen erforderlich sind, um diese Gefährdung zu beseitigen und diese Maßnahmen dann auch durchzuführen. An Sofortmaßnahmen, könnte als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung beispielsweise eine Sperrung bestimmter Büros sowie die komplette Sanierung der Deckenverkleidung herauskommen. Bei der Frage sollte die Sicherheitsfachkraft und eine fachkundige Person (Sachverständiger o. ä.) eingeschaltet werden.

Ein geeignetes Gremium, dieses Problem betriebsspezifisch zu erörtern, ist der Arbeitsschutzausschuss. Im Arbeitsschutzausschuss sind gemäß Arbeitssicherheitsgesetz Arbeitgeber, Betriebsrat, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt und Sicherheitsbeauftragte vertreten.