Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Gibt es eine Geschwindigkeit der Verfahrbewegung bei Quetschstellen, bei deren Unterschreitung keine weiteren Schutzmaßnahmen erforderlich sind?

KomNet Dialog 1968

Stand: 17.12.2019

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Benutzung von Arbeitsmitteln und Einrichtungen > Gefährdungen durch Arbeitsmittel und Einrichtungen

Favorit

Frage:

In eine Beschichtungsanlage soll eine Auftragsdüse nachträglich eingebaut werden, die sich horizontal im Automatikbetrieb verstellen kann. An den Anschlagpunkten entstehen jeweils Quetschstellen. Gibt es eine Geschwindigkeit der Verfahrbewegung, bei deren Unterschreitung keine weiteren Schutzmaßnahmen erforderlich sind?

Antwort:

Für bewegte Teile in automatisierten Fertigungssystemen sieht VDI 2854 eine "sicher" reduzierte Geschwindigkeit bei gefahrbringenden Bewegungen ohne Quetsch- und Schergefahr (durch Anstoßen) von maximal 25 cm/s und bei gefahrbringenden Bewegungen mit Quetsch- und Schergefahr von maximal 3,3 cm/s vor. Die Rückstellgeschwindigkeit von kraftbetriebenen, trennenden Schutzeinrichtungen soll <=5 cm/s betragen (DIN EN 12203). Normen können kostenpflichtig über den Beuth-Verlag bezogen werden.


Mögliche Gefährdungen und erforderliche Schutzmaßnahmen muss der Arbeitgeber grundsätzlich anhand der Gefährdungsbeurteilung  ermitteln und festlegen. Weitere Informationen zu der Thematik bietet die BAuA an.


Unter Nr. 5.2.2 der TRBS 2111 werden Schutzmaßnahmen für besondere Betriebsarten beschrieben:

"Wenn für den Automatikbetrieb vorgesehene Schutzeinrichtungen außer Kraft gesetzt werden (z. B. im Einrichtbetrieb), haben sich z. B. folgende Maßnahmen zur Minimierung der mechanischen Gefährdungen bewährt:

– sicher reduzierte Geschwindigkeit, sodass der Bediener die Gefahr bringende Bewegung rechtzeitig stoppen oder den Gefahrenbereich verlassen kann, ..."


Hinweis:

Wenn durch einen Anlagenumbau bedingt neue, erhebliche Gefährdungen auftreten oder damit das Risiko erheblich zunimmt, geht man von einer wesentlichen Veränderung im Sinne des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) aus. Zu beachten ist, dass dieses auch bei der wesentlichen Veränderung einer Maschine/Maschinenanlage für den Eigengebrauch gilt. Zur rechtlichen Einordnung einer Anlagenveränderung kann es erforderlich sein, die Änderungen mit dem Hersteller abzustimmen.