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Ist ein Maschinenhersteller verpflichtet, dem Käufer seine Risikoanalyse zur Verfügung zu stellen? Reicht die Einsichtnahme aus, und darf hierzu eine gesonderte Rechnung erstellt werden?
KomNet Dialog 19679
Stand: 30.10.2013
Kategorie: Sichere Produkte > Rechts- und Auslegungsfragen (2.) > Fragen zur Maschinenverordnung und MaschRL
Frage:
Bei einer Maschinenabnahme sind wir uns über die vorhandenen Restrisiken unsicher und haben den Maschinenhersteller gebeten, uns seine Risikoanalyse zur Verfügung zu stellen. 1. Ist er gesetzlich hierzu verpflichtet? 2. Reicht es aus, eine Einsichtnahme zu dokumentieren? 3. Darf uns dies gesondert in Rechnung gestellt werden?
Antwort:
Entsprechend § 3 Abs. 2 der Maschinenverordnung (9. ProdSV) muss der Hersteller sicherstellen, dass die im Anhang VII Teil A der Richtlinie 2006/42/EG genannten technischen Unterlagen verfügbar sind. Bestandteil dieser Unterlagen sind auch die Risikobeurteilungen. Eine Verpflichtung zur Herausgabe dieser Unterlagen an den künftigen Maschinenbetreiber besteht nicht. Diese Unterlagen sind lediglich mindestens 10 Jahre zur Einsicht für die zuständigen Marktüberwachungsbehörden bereitzuhalten.
Durch privat-vertragliche Regelungen kann die Einsichtnahme oder die Aushändigung dieser Unterlagen bzw. Teile davon vereinbart werden.
Die Restrisiken sollten in der den Maschinen beigefügten Betriebsanleitungen aufgeführt sein.
Bestehen Zweifel darüber, dass die Maschine und die mitgelieferte Betriebsanleitung nicht den Anforderungen der Maschinenverordnung/Richtlinie 2006/42/EG entsprechen, sollte die zuständige Marktüberwachungsbehörde informiert werden. Diese hat dann die Möglichkeit, die entsprechenden Unterlagen des Herstellers einzusehen.