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Wie lange darf ich in Klimakammern bei extremen Temperaturen und Luftfeuchten arbeiten?

KomNet Dialog 19648

Stand: 28.10.2013

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Physikalische Belastungen und Beanspruchungen > Hitzearbeit / Kältearbeit

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Frage:

Wie lange darf ich in Klimakammern arbeiten bei: +80 °C mit bis 85 % Luftfeuchte -30 °C mit fast 0 % Luftfeuchte Gibt es hierfür zusätzliche Eignungs- und Vorsorgeuntersuchungen?

Antwort:

Zunächst muss festgestellt werden, dass die Frage einen extrem großen Klimabereich abdeckt, so dass im Rahmen der Beantwortung nur Ansatzpunkte für die weitere Recherche gegeben werden können.

Für den genannten Kältebereich bis - 30 °C kann durch eine entsprechende Schutzkleidung und Einsatzzeit ein Schutz der Gesundheit gewährleistet werden. Angaben hierzu sind in DIN 33405-5 - Klima am Arbeitsplatz und in der Arbeitsumgebung - Teil 5: Ergonomische Gestaltung von Kältearbeitsplätzen zu finden. Der Temperaturbereich von -18 °C bis - 30 °C ist hier dem Kältebereich IV (sehr kalter Bereich) zugeordnet. Bei entsprechend angepasster Bekleidung ist hier eine maximale, ununterbrochene Kälteexpositionszeit von 90 min bei einer empfohlenen Aufwärmzeit von 30 min. angegeben. Zu berücksichtigen ist dabei auch die muskuläre Aktivität (Arbeitsschwere) ebenso wie der besondere Schutz von Gesicht und Extremitäten. Ebenso ist der direkte Kontakt mit kalten Oberflächen (vgl. DIN EN ISO 13732-3) ohne entsprechenden Schutz zu vermeiden.

Im Fall der Hitzebelastung finden sich Handlungsempfehlungen in der BGI 579. Ergänzungen und Auszüge hieraus finden sich im BAuA-Ratgeber zur Gefährdungsbeurteilung in Anlage 5 zu Teil 2, Kapitel 8 "Gefährdungen durch Arbeitsumgebungsbedingungen" - Gestaltung von Entwärmungsphasen bei Hitzearbeit.

Das dort jeweils enthaltene Diagramm zeigt Richtwerte für Entwärmungsphasen bei Hitzearbeit. Unterschieden werden dabei 3 Hitzebereiche, die mit H1 bis H3 gekennzeichnet sind und als Orientierungshilfe für maximale Expositionszeiten herangezogen werden können. So gilt für den Hitzebereich H3, der deutlich unterhalb der in dieser Frage beschriebenen maximalen Klimagrenzen liegt, als Richtwert eine Entwärmungsphase von mindestens 45 Minuten je Stunde bei einer Expositionszeit von höchstens 15 min.

Oberhalb dieses Hitzebereichs H3, also bei Lufttemperaturen oberhalb von 65 °C oder einer Feuchttemperatur über 36 °C wird als Handlungsempfehlung die "Einleitung technischer Schutzmaßnahmen bzw. die Kontrolle physiologischer Parameter während der Belastung (z. B. Herzfrequenz, Körperkerntemperatur) unter Hinzuziehung des Betriebsarztes" genannt. Dieser Bereich entzieht sich aus ethischen Gründe einer systematischen Analyse im Rahmen wissenschaftlicher Untersuchungen.

Weiter ist festzustellen, dass eine Klimasituation von + 80 °C mit 85 % Luftfeuchte einer für den Menschen quasi lebensfeindlichen Umgebung gleichkommt. Dies bezieht sich gleichermaßen auf die Atmung wie auf die Körpertemperatur. Hinzu kommt, dass ein direkter Körperkontakt mit Oberflächen in diesem Temperaturbereich bereits nach 1 min. zu Verbrennungen führt (vgl. DIN EN ISO 13732-1).

Der menschliche Körper produziert abhängig von der Arbeitsschwere Wärme, die abgeführt werden muss. Möglichkeiten der natürlichen Kühlung durch Schweißverdunstung sind bei hohen Luftfeuchten nahezu nicht gegeben, gleiches gilt für die Atemluft. Hohe Temperaturen bedeuten eine Umkehrung des Wärmeflusses hin zum Körper und damit eine zusätzliche Wärmezufuhr. Hohe Luftfeuchten bedeuten die Reduzierung der Möglichkeit der Schweißverdunstung. In ihrer Kombination sind damit jedwede Kühlmechnismen quasi ausgeschaltet. Den Körper erreichen also über die Atmung ebenso wie über den Kontakt mit der Luft (Konvektion) bzw. im direkten Kontakt Temperaturen, die vom Körper nicht kompensierbar sind. Ohne persönliche Schutzmaßnahmen in Form einer aktiven Kühlung der Atemluft verbunden mit einer aktiven Kühlung des Körpers stellt selbst ein kurzer Aufenthalt bereits eine deutliche Gefährdung der Gesundheit dar.

Für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen gelten seit Inkrafttreten der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge - ArbMedVV vom 18.12.2008 ausschließlich die Regelungen dieser Verordnung.

Pflichtuntersuchungen sind u. a. notwendig bei Tätigkeiten mit extremer Kältebelastung (– 25 °C und kälter) sowie Tätigkeiten mit extremer Hitzebelastung, die zu einer besonderen Gefährdung führen können gemäß Teil 3 Anhang ArbmedVV.

Zur Anpassung an die ArbMedVV werden die berufsgenossenschaftlichen Grundsätze BGI 504 ff - sofern noch nicht erfolgt - als Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge formuliert. Die Handlungsanleitungen konkretisieren dann die ArbmedVV. Während im Fall der Hitzebelastung mit der BGI/GUV-I 504-30 Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 30 „Hitze“ vom Februar 2010 bereits eine Anpassung erfolgt ist, steht diese im Fall der Kältearbeiten noch aus. Der berufsgenossenschaftliche Grundsatz - BGI 504-21 "Auswahlkriterien für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 21 - Kältearbeiten" (zurückgezogen) kann jedoch als Auslegungshilfe verwendet werden, sofern er nicht im Widerspruch zur ArbmedVV steht.