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Sind Voruntersuchungen bzw. eine regelmäßige Nachuntersuchung vom Gesetzgeber für Tätigkeiten in einer Klimakammer, vorgeschrieben?

KomNet Dialog 43564

Stand: 21.07.2021

Kategorie: Gesundheitsschutz > Arbeitsmedizinische Vorsorge > Untersuchungspflichten

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Frage:

Wir fahren Versuche in unserer Klimakammer bei bis zu -25°C und +70°C, bei denen in der Regel ein einzelner Mitarbeiter etwa 1-3 mal am Tag messtechnische Tätigkeiten ausführt (keine körperlich schwere Tätigkeiten). Die Exposition am Stück bei -15°C ist max. 30 Min. Die Exposition am Stück bei -25°C ist max. 10 Min. Die Exposition am Stück bei +70°C ist max. 10 Min. Ich würde gerne wissen, ob eine Voruntersuchung bzw. eine regelmäßige Nachuntersuchung vom Gesetzgeber vorgeschrieben ist.

Antwort:

Der Arbeitgeber hat auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen.

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist, unter Beteiligung der Betriebsärztin bzw. des Betriebsarztes, zu prüfen, welche arbeitsmedizinische Vorsorge gemäß der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) und ihrem Anhang notwendig ist.


Nach Teil 3 "Tätigkeiten mit physikalischen Einwirkungen" Absatz 1 des Anhangs der ArbMeddVV gilt:


Pflichtvorsorge bei:

1.Tätigkeiten mit extremer Hitzebelastung, die zu einer besonderen Gefährdung führen können;

2.Tätigkeiten mit extremer Kältebelastung (– 25 °Celsius und kälter);


Nähere Erläuterungen, wann es sich um eine Tätigkeit mit extremer Hitzebelastung handelt, können der AMR Nr. 13.1 "Tätigkeiten mit extremer Hitzebelastung, die zu einer besonderen Gefährdung führen können" entnommen werden. Insbesondere möchten wir hier die Nummer 4 "Kriterien für die Veranlassung von Pflichtvorsorge" hervorheben.


Zu einer Pflichtvorsorge bei Kältearbeit führt die Praxishilfe "Arbeiten in Kühlräumen" der VBG unter der Nummer 6 Folgendes aus:


"Die Durchführung einer arbeitsmedizinischen Pflichtvorsorge zum Anlass "Kältearbeiten" ist für Tätigkeiten bei Temperaturen unter - 25 °C vorgeschrieben (in Anlehnung an Grundsatz G21 „Kältearbeiten“). Das bedeutet in der Praxis, dass Beschäftigte, die in Kältebereichen arbeiten, in der Regel nicht an der arbeitsmedizinischen Pflichtvorsorge teilnehmen müssen, da die Temperatur nur in wenigen Bereichen unter -25 °C liegt.


Im Umkehrschluss bedeutet die in der Regel fehlende Pflichtvorsorge allerdings nicht, dass im Temperaturbereich oberhalb von -25 °C keine relevanten Gesundheitsprobleme auftreten können. Bei der Personalauswahl muss deshalb die gesundheitliche Eignung berücksichtigt werden. Bei Menschen mit Angina pectoris, Asthma bronchiale, Durchblutungsstörungen der Haut, rheumatischen Erkrankungen und Kälteüberempfindlichkeitsreaktionen können unter Kälteeinwirkung ernsthafte Gesundheitsstörungen auftreten."