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Ab wann muss eine arbeitsmedizinische Untersuchung G 20 für Lärm angeboten werden?

KomNet Dialog 10171

Stand: 23.11.2017

Kategorie: Gesundheitsschutz > Arbeitsmedizinische Vorsorge > Untersuchungspflichten

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Frage:

Ab wann muss eine arbeitsmedizinische Untersuchung G 20 für Lärm angeboten werden, und ab wann ist sie erforderlich?

Antwort:

In der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge - ArbMedVV sind Regelungen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge und Impfungen getroffen.

Gemäß Anhang Teil 3 "Tätigkeiten mit physikalischen Einwirkungen"  der ArbMedVV sind vorgesehen


- arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge bei Tätigkeiten mit Lärmexposition, wenn die oberen Auslösewerte von Lex,8h = 85 dB(A) beziehungsweise LpC,peak = 137 dB(C) erreicht oder überschritten werden.


- arbeitsmedizinische Angebotsvorsorge bei Tätigkeiten mit Lärmexposition, wenn die unteren Auslösewerte von Lex,8h = 80 dB(A) beziehungsweise LpC,peak = 135 dB(C) überschritten werden.


Bei der Anwendung der v.g. Auslösewerte wird jeweils die dämmende Wirkung eines persönlichen Gehörschutzes der Beschäftigten nicht berücksichtigt;

Die entsprechenden begrifflichen Erläuterungen werden in der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung gegeben.


Die berufsgenossenschaftlichen Grundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorge werden an die Vorschriften der ArbMedVV angepasst und als Handlungsanleitungen für die arbeitsmedizinische Vorsorge (hier BGI / GUV-I 504-20) veröffentlicht. Die Handlungsanleitungen geben dann die entsprechenden rechtlichen Vorgaben wieder und stellen für den Unternehmer ergänzende Hinweise für die Gefährdungsbeurteilung und die Auswahl des zu untersuchenden Personenkreises für die arbeitsmedizinsche Vorsorge dar.


Auf die DGUV Information 209-023 Lärm am Arbeitsplatz weisen wir hin.