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Wie ist das Procedere der Freimessung nach einem Brand in einem Kunststoff verarbeitenden Betrieb? Wer erteilt die Freigabe?

KomNet Dialog 19578

Stand: 15.04.2021

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Zulässige Belastungen > Grenzwerte

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Frage:

Bei der Erstellung der Brandschutzordnung für einen Kunststoff verarbeitenden Betrieb entsteht folgende Fragestellung in Bezug auf die Emission/Immission von Schadstoffen und deren mögliche schädliche Wirkung auf die Mitarbeiter: Müssen die betroffenen Räume/Hallen vor Aufnahme der Arbeit nach einem Brand "frei gemessen" werden? Was muß gemessen werden? Wie sind die Grenzwerte? Wer ist verantwortlich? Wer gibt die Räume/Hallen für die weitere Produktion nach Brand frei? Unter welchen Quellen ist das Prozedere der Freigabe der Produktionsstätte nach Brand zu finden und welche rechtlichen Grundlagen existieren?

Antwort:

Informationen und Hinweise, Anforderungen und rechtliche Grundlagen zum Vorgehen nach Bränden sind im staatlichen Regelwerk in der TRGS 524 „Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen“, im Berufsgenossenschaftliche Regelwerk in der DGUV Regel 101-004 „Kontaminierte Bereiche“ und in der Richtlinie VdS 2357 „Richtlinien zur Brandschadensanierung“ des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) zu finden.


Insbesondere zu den bei Bränden gebildeten Schadstoffen, zu deren Grenz- und Orientierungswerten, zur Probenahme und Analytik, zu den Bewertungs- und Sanierungsverfahren sowie zur Organisation der Tätigkeiten und Entsorgung der Brandrückstände sind in der Richtlinie VdS 2357 sehr detaillierte Informationen enthalten. Zur Koordinierung der Sanierungsmaßnahmen nach Brandschaden sind gemäß DGUV Regel 101-004 für die jeweilige Aufgabe qualifizierte fach- bzw. sachkundige Personen zu beauftragen.


Die Alarm- bzw. Schwellenwerte für die Schutzmaßnahmen bei Überschreitung und für die Freigabe zur Weiternutzung der Räume bei Unterschreitung der in den brandgeschädigten und kontaminierten Bereichen vorhandenen Schadstoffe sind unter Abstimmung aller an der Sanierung Beteiligter und Verantwortlicher und unter Einbeziehung der gesetzlichen Grenzwerte, soweit vorhanden, bzw. der wissenschaftlich-technischen Erkenntnisse festzulegen.


Vor allem bei ausgedehnten Bränden in Gegenwart großer Kunststoffmengen (GB 2) wird aufgrund der großen Vielfalt der entstehenden Schadstoffe die Einbeziehung eines Chemie-Sachverständigen zur Bestandsaufnahme, Bewertung und Beratung über die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen dringend empfohlen. Soweit eine Freigabemessung zur Wiederaufnahme der Tätigkeiten nach erfolgter Brandsanierung erforderlich ist, kann der Chemie-Sachverständige auch mit der Festlegung der die Wirksamkeit der Sanierungsmaßnahmen belegenden Schwellenwerte der Schadstoffe, der Koordinierung der Messungen durch dazu qualifizierte Messinstitute und der Bewertung der Messergebnisse beauftragt werden.