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Fällt ein selbstproduzierter Briefumschlag unter das Produktsicherheitsgesetz und unter REACh?

KomNet Dialog 19478

Stand: 01.10.2022

Kategorie: Sichere Produkte > Rechts- und Auslegungsfragen (2.) > Fragen zum Produktsicherheitsgesetz und ProdSV (außer 9. ProdSV)

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Frage:

1. fällt ein Briefumschlag, den ich produziere, unter das ProdSG? - Muss ich den Briefumschlag mit Herstellerinformationen (Firmierung, Adresse, ...) versehen? - Wenn ja, wie soll das geschehen (Größe, Platzierung, ...? 2. fällt ein Briefumschlag, den ich produziere, unter REACh? - Was muss ich beachten?

Antwort:

1. Produktsicherheitsgesetz (ProdSG):

Briefumschläge werden vom Geltungsbereich des ProdSG erfasst, wenn diese im Rahmen einer Geschäftstätigkeit zur Verwendung abgegeben werden. Entsprechend § 6 des ProdSG ist der Name und die Kontaktanschrift des Herstellers oder, sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, der Name und die Kontaktanschrift des Bevollmächtigten oder des Einführers anzubringen. Ist dies auf dem Produkt nicht möglich, können diese Angaben auf dessen Verpackung angebracht werden, wie z. B auf der Klarsichtverpackung eines Briefumschlagbündels oder auf einer Banderole.


2. Chemikaliensicherheit (REACh):

Nach der REACh-Verordnung registrierungspflichtig ist der Hersteller oder Importeur eines Stoffes als solchem oder in einem Gemisch, wenn der Stoff in einer Menge von mindestens einer Tonne pro Jahr hergestellt oder importiert wird. Der Produzent oder Importeur eines Erzeugnisses ist nur dann registrierungspflichtig, wenn beide der folgenden Bedingungen erfüllt sind: Ein in dem Erzeugnis enthaltener Stoff soll unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen freigesetzt werden, und der Stoff ist in diesen Erzeugnissen in einer Menge von mehr als einer Tonne pro Jahr enthalten.

Bei Briefumschlägen handelt es sich um Erzeugnisse. Die Art des Briefumschlags spielt eine Rolle, falls bei einer Briefumschlagsart eine bestimmungsgemäße Freisetzung vorgesehen ist. Uns ist eine derartige Anwendung jedoch nicht bekannt, sodass außer in speziellen Ausnahmen keine Registrierung vorgenommen werden muss.

Zu beachten ist, dass Hersteller/Importeure von Erzeugnissen überprüfen müssen, ob die hergestellten Erzeugnisse Stoffe enthalten, die auf der Kandidatenliste“ (Anhang XIV der REACH-VO) stehen:

-  Fall A: Briefumschlag enthält keine Stoffe, die in der Kandidatenliste gelistet wurden, dann sind diesbezüglich keine    weiteren Maßnahmen erforderlich.

-  Fall B: Der Briefumschlag enthält Stoffe, die in der Kandidatenliste veröffentlicht wurden; dann müssen Sie überprüfen,    ob Sie der Informationspflicht nach Artikel 33 unterliegen (das gilt, wenn der Briefumschlag mehr als 0,1 Gew. % dieses    Stoffes enthält). Zusätzlich zu der Informationspflicht tritt eine Notifizierungspflicht gegenüber der ECHA auf, wenn die    Gesamtmenge zudem größer als 1 Tonne / Jahr ist.

    Hilfreiche Informationen enthalten die Leitlinien für Erzeugnisse und REACH-Info 6: Erzeugnisse - Anforderungen an    Produzenten, Importeure und Händler.