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KomNet-Wissensdatenbank

Müssen alle Staplerfahrer den Beckengurt ständig benutzen?

KomNet Dialog 1941

Stand: 31.01.2023

Kategorie: Sicherer Transport > Innerbetrieblicher Transport > Flurförderzeuge, Gabelstapler

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Frage:

Die meisten Staplerfahrer benutzen die Beckengurte, die an den Gabelstaplern angebracht sind, trotz Unterweisung nicht. Sie geben an, daß sie Angst haben, sich aus einem fallenden Stapler nicht befreien zu können. Darüber hinaus sei es lästig bei sehr kurzen Strecken. Sie fahren überwiegend kurze Strecken in den Hallen. Die Stapelhöhe beträgt ca. 5 Gitterboxen übereinander. Die Lasten werden stets mit abgesenkten Gabeln verfahren. Darüber hinaus gibt es auch Staplerfahrer, die auf dem Hof die LKWs teilweise entladen. Frage: Müssen alle Staplerfahrer den Beckengurt ständig benutzen? Sollte man arbeitsrechtliche Methoden gegen die `Verweigerer` angehen?

Antwort:

Die DGUV Vorschrift 68 "Flurförderzeuge" fordert in § 6 deren bestimmungsgemäße Verwendung. In den Durchführungsanweisungen wird hierzu Folgendes ausgeführt:


"Die bestimmungsgemäße Verwendung ergibt sich aus der Betriebsanleitung des Herstellers. Hierzu zählt auch, dass bei Vorhandensein einer Fahrerrückhalteeinrichtung diese benutzt wird. Dies bedeutet z. B., dass bei einer Fahrerkabine

• die Türen geschlossen,

• Bügeltüren geschlossen,

• Fahrersitzbügel in Schutzstellung gebracht oder

• Fahrersitzgurte angelegt

werden."


Bei Gabelstaplerfahrern in Metallbetrieben ist es oft üblich, dass sie in kurzen Zeitabständen das Fahrzeug verlassen und dann gleich wieder aufsteigen müssen. Dieses führt des öfteren zu den beschriebenen Akzeptanzproblemen. Allerdings kann der Argumentation, sich bei angelegtem Gurt aus einem fallenden Stapler nicht befreien zu können, nicht gefolgt werden. Der Gurt soll ja gerade verhindern, dass der Fahrer noch versucht, den kippenden Gabelstapler zu verlassen. Bei Gabelstaplern ohne Fahrerrückhaltsystem ist es immer wieder bei dem Versuch, den kippenden Stapler noch zu verlassen, zu schweren und tödlichen Arbeitsunfällen gekommen.


Beschäftigte sind gemäß § 15 Arbeitsschutzgesetz u.a. grundsätzlich verpflichtet, Schutzvorrichtungen bestimmungsgemäß zu verwenden. Die in der Frage angesprochenen "arbeitsrechtlichen Methoden" können von hier aus nicht unterstützt werden. Erfahrungsgemäß würden diese in der bestehenden Situation nur den Betriebsfrieden stören, aber nicht zur Erhöhung der Arbeitssicherheit bzw. zur Akzeptanz derselben beitragen. Wenn sich Beckengurte als nicht geeignete Schutzmaßnahme erweisen, sollte ein anderes Schutzsystem, z.B. ein seitlicher Schutzbügel gewählt werden.


Bei den regelmäßigen Unterweisungen sollten die Fahrer u.a. auf die Gefahren hingewiesen und über das sicherheitsgerechte Verhalten unterwiesen werden.


Hinweis:

Auf die DGUV Information 208-004 "Gabelstapler", möchten wir hinweisen.