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Die Wartung unserer Dampfkesselanlage übernimmt eine externe Firma. Diese muss auch in den Kessel einsteigen. Wer muss das Befahrkonzept für den Dampfkessel erstellen?

KomNet Dialog 42496

Stand: 14.11.2018

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Dampfkesselanlagen

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Frage:

Die Wartung unserer Dampfkesselanlage übernimmt eine externe Firma. Diese muss auch in den Kessel einsteigen. Wer muss das Befahrkonzept für den Dampfkessel erstellen? Wir als Auftraggeber oder die externe Firma, die die Arbeiten übernimmt?

Antwort:

Das grundsätzliche Befahrkonzept eines Dampfkessels muss bereits bei der konstruktiven Auslegung des Kessels berücksichtigt werden und muss in der Betriebs- und Wartungsanleitung des Herstellers beschrieben sein. Das Befahrkonzept berücksichtigt insbesondere die Anzahl, Größe und Anordnung von Einstiegsöffnungen, Flucht- und Rettungsmöglichkeiten etc. und ist bereits für die Prüfung vor Inbetriebnahme erforderlich. Für die Befahrung ist außerdem ein Freigabeverfahren erforderlich.


Gemäß § 10 BetrSichV hat der Arbeitgeber (in diesem Fall der Betreiber der Dampfkesselanlage) Instandhaltungsmaßnahmen auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung sicher durchführen zu lassen und dabei die Betriebsanleitung des Herstellers zu berücksichtigen. Instandhaltungsmaßnahmen dürfen nur von fachkundigen, beauftragten und unterwiesenen Beschäftigten oder von sonstigen für die Durchführung der Instandhaltungsarbeiten geeigneten Auftragnehmern mit vergleichbarer Qualifikation durchgeführt werden. Das heißt, er kann die Wartungsarbeiten auf eine externe Firma übertragen, trägt aber trotzdem die Verantwortung für die Sicherheit des Dampfkessels. Er hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit Instandhaltungsarbeiten sicher durchgeführt werden können. Dabei hat er insbesondere auch sichere Zugänge für das Instandhaltungspersonal vorzusehen.


Gemäß § 13 BetrSichV (Absatz 2) gilt darüber hinaus:

Kann eine Gefährdung von Beschäftigten anderer Arbeitgeber nicht ausgeschlossen werden, so haben alle betroffenen Arbeitgeber bei ihren Gefährdungsbeurteilungen zusammenzuwirken und die Schutzmaßnahmen so abzustimmen und durchzuführen, dass diese wirksam sind. Jeder Arbeitgeber ist dafür verantwortlich, dass seine Beschäftigten die gemeinsam festgelegten Schutzmaßnahmen anwenden.


Fazit:

Für das grundsätzliche Befahrkonzept (Einstiegsmöglichkeiten, Freigabeverfahren etc.) ist der Betreiber der Kesselanlage zuständig. Die Wartungsfirma muss darauf aufbauend für ihre Beschäftigten eine Gefährdungsbeurteilung für die auszuführenden Arbeiten durchführen und geeignete Schutzmaßnahmen festlegen. Die Verantwortlichkeiten für die Durchführung der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen sind eindeutig festzulegen.


Hinweise zur Festlegung von Schutzmaßnahmen und zur Durchführung der Befahrung sind z.B. in der DGUV- Regel 103-009 Wärmekraftwerke und Heizwerke zu finden.