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Fallen Hochspannungsmasten in den Anwendungsbereich der Arbeitsstättenverordnung?

KomNet Dialog 12100

Stand: 12.07.2017

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (9.1.11)

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Frage:

Ich habe gehört, dass Hochspannungsmasten, auf denen gearbeitet wird, nicht unter die Arbeitsstättenverordnung fallen. Haben Sie hierfür detaillierte Begründungen?

Antwort:

Hochspannungsmaste, auf denen "durch Beschäftigte" eines Betriebes, z. B. Energieversorgungsunternehmen oder Netzbetreiber gearbeitet wird, fallen unter die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV).

Grundlage der Arbeitsstättenverordnung ist das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Das ArbSchG dient dazu, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern.
Es gilt in allen Tätigkeitsbereichen. Die ArbStättV dient der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten.
Ausnahmen für Energieversorgungsunternehmen, Netzbetreiber oder speziell Hochspannungsmaste werden nicht aufgeführt.

Arbeitsstätten sind unter anderem Orte im Freien, die sich auf dem Gelände eines Betriebes befinden und zu denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 ArbStättV).

Hierzu führt die Kommentierung "Arbeitsstätten" Opfermann, Streit, Tannenhauer, ISBN 978-3-7719-1448-6, aus:
"Orte im Freien sind nach der Definition des § 2 Abs. 1 ArbStättV dann Arbeitsstätten, wenn sich die Orte auf dem Gelände eines Betriebes oder einer Baustelle befinden und zur Nutzung als Arbeitsplätze vorgesehen sind oder wenn es sich um Orte handelt, zu denen die Beschäftigten im Rahmen ihrer Arbeitsverrichtung Zugang haben. Dabei ist es unerheblich, ob das Gelände im Eigentum des Arbeitgebers steht, von ihm gepachtet bzw. angemietet ist oder von ihm nur für seine betrieblichen Zwecke genutzt wird.
Es spielt auch keine Rolle, ob auf dem Betriebsgelände Gebäude stehen oder ob das Gelände eingefriedet ist (z.B. Lagerflächen außerhalb von Ortschaften). Der Verordnungsgeber ist davon ausgegangen, dass der Arbeitgeber auf die Arbeitsplätze auf betrieblichem Gelände üblicherweise Einfluss nehmen und damit auch die Bestimmungen der ArbStättV erfüllen kann."

Zum Rahmen der Arbeitsverrichtung gehören auch Wartungs-, Reparatur- oder Pflegearbeiten.