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Ist ein Mitarbeiterparkhaus eine Arbeitsstätte und muss demzufolge die Arbeitsstättenverordnung angewandt werden?

KomNet Dialog 15919

Stand: 04.03.2024

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (9.1.11)

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Frage:

Ist ein Mitarbeiterparkhaus eine Arbeitsstätte im Sinne der Arbeitsstättenverordnung?

Antwort:

Gemäß § 2 Abs. 2 Nummer 1 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) zählen Orte, die sich auf dem Gelände eines Betriebes befinden und zu denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben, zur Arbeitsstätte im Sinne der Arbeitsstättenverordnung. Ein Mitarbeiterparkhaus ist wie auch ein Parkplatz auf dem Betriebsgelände, den die mit dem PKW fahrenden Beschäftigten benutzen, um zur Arbeit zu kommen, deshalb als Arbeitsstätte im Sinne der Arbeitsstättenverordnung zu werten.


Grundsätzlich gilt, dass der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung die vorhandenen Gefährdungen ermitteln und festlegen muss, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes getroffen werden.

Nach § 3a Abs. 1 der ArbStättV hat der Arbeitgeber Arbeitsstätten (inkl. Verkehrswege) so einzurichten und zu betreiben, dass Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten möglichst vermieden und verbleibende Gefährdungen möglichst gering gehalten werden.

Die Nummer 1.8 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung fordert, dass Verkehrswege so angelegt und bemessen sein müssen, dass sie je nach ihrem Bestimmungszweck leicht und sicher begangen werden können. Näheres dazu ist auch der ASR A1.8 "Verkehrswege" zu entnehmen.


Wesentliche Punkte für Verkehrswege, auf die betrieblicher Zugriff besteht, sind:

- ausreichende Beleuchtung

- frei von Hindernissen und Stolperkanten

- Trennung von Fahrzeug- und Fußgängerverkehr

- ausreichende Markierung

- geeignete Personenlenkung (durch Geländer bzw. Drängelgitter)

- im Winter freihalten von Schnee und Eis


Daneben müssen die Beschäftigten ausreichend bezüglich des sicherheitsgerechten Verhaltens auf Verkehrswegen unterwiesen werden.


Das Amt für Arbeitsschutz Hamburg bietet einen Flyer mit Checkliste für Verkehrswege im betrieblichen Außengelände an.