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KomNet-Wissensdatenbank

Müssen in einem Reinigungsunternehmen mit wechselnden Einsatzorten Toiletten für die Beschäftigten bereitgestellt werden?

KomNet Dialog 19564

Stand: 18.07.2017

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (9.1.11)

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Frage:

Die Treppenhausreinigung (Kehren, Wischen und Staubsaugen) erfolgt durch ein Facility Unternehmen. Die Hauswarte fahren arbeitstäglich in entsprechende Wohngebiete, um diese Reinigungstätigkeiten durchzuführen. Steht hier die gleiche Forderung nach der Arbeitsstättenverordnung zur Stellung von Toilettenräumen an? Wenn ja, wie ist dieses in der Praxis umzusetzen?

Antwort:

Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) gilt für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten. Arbeitsstätten sind Orte in Gebäuden oder im Freien, die sich auf dem Gelände eines Betriebes oder einer Baustelle befinden und die zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen sind bzw. andere Orte in Gebäuden oder im Freien, die sich auf dem Gelände eines Betriebes oder einer Baustelle befinden, sofern sie zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen sind.
Die angesprochenen Treppenhäuser in Wohngebäuden sind somit keine Arbeitsstätten im Sinne der ArbStättV. Insofern kann diese Verordnung auch nicht als Rechtsgrundlage herangezogen werden.

Der Arbeitgeber hat im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) die hygienischen Anforderungen zu ermitteln, zu beurteilen und entsprechend dem Ergebnis die erforderlichen Maßnahmen durchzuführen. Bei Fragen der Hygiene ist immer der Betriebsarzt zu beteiligen.

Kommt der Arbeitgeber zu dem Ergebnis (wovon auszugehen ist), dass eine Toilette erforderlich ist, könnte z. B. eine entsprechende (schriftliche) Vereinbarung mit dem/einem Hausmeister, einer Gaststätte, einem Kaufhaus oder einer Tankstelle geschlossen werden, mit dem Ziel, die dort vorhandene(n) Toilette(n) jederzeit benutzen zu können.