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Müssen in einem Heizöllagerraum (Karzinogenität, Kategorie 2; H351 nach CLP-VErordnung), der ca. einmal im Monat begangen wird, Arbeitsplatzmessungen vorgenommen werden?
KomNet Dialog 19320
Stand: 05.09.2013
Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Zulässige Belastungen > Schadstoffermittlung, Messungen
Frage:
In einem Heizöllagerraum sind 14 Tanks mit insgesamt knapp 10.000 Litern Heizöl gelagert. Der Lagerraum ist mit dem eigentlich Heizungraum über Rohre verbunden. 1x im Monat bzw. außerplanmäßig zu Revisionszwecken wird der Lagerraum begangen. Laut Sicherheitsdatenblatt ist der Stoff mit Karzinogenität - Kategorie 2 - H351 eingestuft. Muss nun laut Gefahrstoffverordnung eine Arbeitsplatzmessung vorgenommen werden?
Antwort:
Vorbemerkungen:
In § 7 "Grundpflichten" Absatz 8 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) wird als Schutzziel definiert, dass Arbeitsplatzgrenzwerte eingehalten werden. Dies kann mit Hilfe der Durchführung von Arbeitsplatzmessungen oder alternativ durch andere geeignete Methoden erfolgen:
"(8) Der Arbeitgeber stellt sicher, dass die Arbeitsplatzgrenzwerte eingehalten werden. Er hat die Einhaltung durch Arbeitsplatzmessungen oder durch andere geeignete Methoden zur Ermittlung der Exposition zu überprüfen.
(...)
"
D. h. es besteht keine pauschale gesetzliche Verpflichtung zur Durchführung von Arbeitsplatzmessungen zum Nachweis der Einhaltung von Arbeitsplatzgrenzwerten (AGWs; siehe Technische Regel für Gefahrstoffe 900).
Eigenschaften von Heizöl und abgeleitete Verpflichtungen:
Nach den Angaben in der GESTIS-Stoffdatenbank (Gefahrstoffinformationssystem der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung) ist Heizöl (CAS-Nummer: 68476-30-2)
-nach der VERORDNUNG (EG) 1272/2008 (CLP-Verordnung) Karzinogen, Kategorie 2 und mit dem H-Satz H351 eingestuft.
-Dies entspricht Karzinogen, Kategorie 3; R40 nach der Stoffrichtlinie.
D. h. einerseits der § 10 "Besondere Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen" der GefStoffV ist nicht anzuwenden, da sich dieser auf die Kategorien 1 und 2 nach Stoffrichtlinie bezieht. Andererseits gilt der genannte § 7 der GefStoffV hiervon unabhängig. D. h. es ist durch Messverfahren oder durch alternative Methoden die Einhaltung von AGWs zu belegen. Im Falle von Heizöl (CAS-Nummer: 68476-30-2) gibt es mehrere Grenzwerte, da es sich um ein Kohlenwasserstoffgemisch handelt und die Fraktionen (RCP-Gruppen) den Grenzwert bestimmen. Dieser muss für Ihr konkretes Heizöl zunächst ermittelt werden. Ausführliche Hilfestellungen hierzu liefert die Technische Regel für Gefahrstoffe 900 und die hierin genannte weiterführende(n) Literatur/Methoden.
Weitere Schritte:
Die TRGS 402 "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition" befasst sich ausführlichst mit der von Ihnen angesprochenen Thematik, liefert umfangreiche Hilfestellungen für die einzelnen diesbezüglichen Umsetzungsmöglichkeiten und verweist auf weiterführende Literatur und Normen. Bezüglich Ihrer Fragestellungen sind insbesondere folgende Passagen interessant:
-Nr. 2 (15) der TRGS 402 zu "anderen Möglichkeiten":
"(15) Nichtmesstechnische Ermittlungsmethoden erlauben alternativ zu Arbeitsplatzmessungen eine Wirksamkeitsüberprüfung mit Hilfe von
1. Berechnungen der Gefahrstoffkonzentration (qualifizierte Expositionsabschätzung) oder Messungen, die einen indirekten Schluss auf die Gefahrstoffbelastung ermöglichen, z.B. mit Hilfe von Leitkomponenten,
2. technischen und organisatorischen Prüfvorgaben, die sich auf die festgelegten Maßnahmen beziehen (s. TRGS 500) oder
3. Übertragung von Ergebnissen vergleichbarer Arbeitsplätze."
Abschnitt 4.4 "Ermittlung der inhalativen Exposition". Hier wird im Absatz 3 folgendes ausgeführt:
"(3) Zur Ermittlung der inhalativen Exposition bestehen vielfältige Möglichkeiten, die entsprechend den unterschiedlichen Anforderungen und Bedingungen der Praxis anzuwenden sind. Vorzugsweise sind nichtmesstechnische Ermittlungsmethoden wie die Übertragung von Ergebnissen vergleichbarer Arbeitsplätze oder Berechnungen (Anlage 2) anzuwenden. Bei verbleibender Unsicherheit über die Höhe der Exposition und bei Tätigkeiten mit CMR-Stoffen sind messtechnische Ermittlungsmethoden (Anlage 3) unter Berücksichtigung der Absätze 5 und 6 einzusetzen. Hinweise zur Ermittlung finden sich z.B. in DIN EN 689."
-Anlage 3 der TRGS 402 zu den Details im Falle von "Messtechnische Ermittlungsmethoden"
"1 Allgemeine Anforderungen
(1) Wer im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach GefStoffV Messungen durchführen will, muss diese mit Hilfe der Messstrategie gemäß dieser TRGS planen und über die erforderliche Ausrüstung und die Fachkunde für die betriebsspezifisch anfallenden Messungen verfügen (siehe Anlage 1)."
Nr. 2 "Verkürzte Exposition an Arbeitsplätzen mit gleich bleibenden Arbeitsbedingungen" in der Anlage 5 zu TRGS 402 beachtet werden:
"(5) Auch bei Einhaltung des Arbeitsplatzgrenzwertes oder anderer Beurteilungsmaßstäbe kann es sinnvoll sein, gerade während der kurzen Zeiten mit hoher Exposition zusätzliche Schutzmaßnahmen vorzusehen. Oftmals können die Beschäftigten ihre Gefahrstoffbelastung durch gezielte kurzzeitige Verwendung von persönlicher Schutzausrüstung (PSA) erheblich verringern. PSA ist manchmal das einzig praktikable Mittel, um die Belastung durch bestimmte Gefahrstoffe „unter Kontrolle zu halten", wenn diese vorhersehbar nur für eine kurze Zeitspanne auftritt (z.B. beim Probenehmen)."
Fazit: Es sind nach der GefStoffV und der TRGS 402 neben Messungen andere Methoden zur Überprüfung der Einhaltung von AGWs möglich. Werden Messungen durchgeführt, ist entsprechendes fachkundiges Personal in der Organisation oder von externen Stellen erforderlich um in Abhängigkeit des jeweiligen Messverfahrens repräsentative Ergebnisse zu erhalten. Mit dem/den Fachkundigen sind dann Details wie Art und Umfang der Messungen abzustimmen (Aspekte wie Zeitpunkte, Dauer, Häufigkeit etc.). Auch bei Einhaltung von AGWs sollte durch ständige Überprüfung und Weiterentwicklung der Schutzmaßnahmen dazu beigetragen werden, dass das Sicherheitsniveau weiter erhöht wird.
In § 7 "Grundpflichten" Absatz 8 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) wird als Schutzziel definiert, dass Arbeitsplatzgrenzwerte eingehalten werden. Dies kann mit Hilfe der Durchführung von Arbeitsplatzmessungen oder alternativ durch andere geeignete Methoden erfolgen:
"(8) Der Arbeitgeber stellt sicher, dass die Arbeitsplatzgrenzwerte eingehalten werden. Er hat die Einhaltung durch Arbeitsplatzmessungen oder durch andere geeignete Methoden zur Ermittlung der Exposition zu überprüfen.
(...)
"
D. h. es besteht keine pauschale gesetzliche Verpflichtung zur Durchführung von Arbeitsplatzmessungen zum Nachweis der Einhaltung von Arbeitsplatzgrenzwerten (AGWs; siehe Technische Regel für Gefahrstoffe 900).
Eigenschaften von Heizöl und abgeleitete Verpflichtungen:
Nach den Angaben in der GESTIS-Stoffdatenbank (Gefahrstoffinformationssystem der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung) ist Heizöl (CAS-Nummer: 68476-30-2)
-nach der VERORDNUNG (EG) 1272/2008 (CLP-Verordnung) Karzinogen, Kategorie 2 und mit dem H-Satz H351 eingestuft.
-Dies entspricht Karzinogen, Kategorie 3; R40 nach der Stoffrichtlinie.
D. h. einerseits der § 10 "Besondere Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen" der GefStoffV ist nicht anzuwenden, da sich dieser auf die Kategorien 1 und 2 nach Stoffrichtlinie bezieht. Andererseits gilt der genannte § 7 der GefStoffV hiervon unabhängig. D. h. es ist durch Messverfahren oder durch alternative Methoden die Einhaltung von AGWs zu belegen. Im Falle von Heizöl (CAS-Nummer: 68476-30-2) gibt es mehrere Grenzwerte, da es sich um ein Kohlenwasserstoffgemisch handelt und die Fraktionen (RCP-Gruppen) den Grenzwert bestimmen. Dieser muss für Ihr konkretes Heizöl zunächst ermittelt werden. Ausführliche Hilfestellungen hierzu liefert die Technische Regel für Gefahrstoffe 900 und die hierin genannte weiterführende(n) Literatur/Methoden.
Weitere Schritte:
Die TRGS 402 "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition" befasst sich ausführlichst mit der von Ihnen angesprochenen Thematik, liefert umfangreiche Hilfestellungen für die einzelnen diesbezüglichen Umsetzungsmöglichkeiten und verweist auf weiterführende Literatur und Normen. Bezüglich Ihrer Fragestellungen sind insbesondere folgende Passagen interessant:
-Nr. 2 (15) der TRGS 402 zu "anderen Möglichkeiten":
"(15) Nichtmesstechnische Ermittlungsmethoden erlauben alternativ zu Arbeitsplatzmessungen eine Wirksamkeitsüberprüfung mit Hilfe von
1. Berechnungen der Gefahrstoffkonzentration (qualifizierte Expositionsabschätzung) oder Messungen, die einen indirekten Schluss auf die Gefahrstoffbelastung ermöglichen, z.B. mit Hilfe von Leitkomponenten,
2. technischen und organisatorischen Prüfvorgaben, die sich auf die festgelegten Maßnahmen beziehen (s. TRGS 500) oder
3. Übertragung von Ergebnissen vergleichbarer Arbeitsplätze."
Abschnitt 4.4 "Ermittlung der inhalativen Exposition". Hier wird im Absatz 3 folgendes ausgeführt:
"(3) Zur Ermittlung der inhalativen Exposition bestehen vielfältige Möglichkeiten, die entsprechend den unterschiedlichen Anforderungen und Bedingungen der Praxis anzuwenden sind. Vorzugsweise sind nichtmesstechnische Ermittlungsmethoden wie die Übertragung von Ergebnissen vergleichbarer Arbeitsplätze oder Berechnungen (Anlage 2) anzuwenden. Bei verbleibender Unsicherheit über die Höhe der Exposition und bei Tätigkeiten mit CMR-Stoffen sind messtechnische Ermittlungsmethoden (Anlage 3) unter Berücksichtigung der Absätze 5 und 6 einzusetzen. Hinweise zur Ermittlung finden sich z.B. in DIN EN 689."
-Anlage 3 der TRGS 402 zu den Details im Falle von "Messtechnische Ermittlungsmethoden"
"1 Allgemeine Anforderungen
(1) Wer im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach GefStoffV Messungen durchführen will, muss diese mit Hilfe der Messstrategie gemäß dieser TRGS planen und über die erforderliche Ausrüstung und die Fachkunde für die betriebsspezifisch anfallenden Messungen verfügen (siehe Anlage 1)."
Nr. 2 "Verkürzte Exposition an Arbeitsplätzen mit gleich bleibenden Arbeitsbedingungen" in der Anlage 5 zu TRGS 402 beachtet werden:
"(5) Auch bei Einhaltung des Arbeitsplatzgrenzwertes oder anderer Beurteilungsmaßstäbe kann es sinnvoll sein, gerade während der kurzen Zeiten mit hoher Exposition zusätzliche Schutzmaßnahmen vorzusehen. Oftmals können die Beschäftigten ihre Gefahrstoffbelastung durch gezielte kurzzeitige Verwendung von persönlicher Schutzausrüstung (PSA) erheblich verringern. PSA ist manchmal das einzig praktikable Mittel, um die Belastung durch bestimmte Gefahrstoffe „unter Kontrolle zu halten", wenn diese vorhersehbar nur für eine kurze Zeitspanne auftritt (z.B. beim Probenehmen)."
Fazit: Es sind nach der GefStoffV und der TRGS 402 neben Messungen andere Methoden zur Überprüfung der Einhaltung von AGWs möglich. Werden Messungen durchgeführt, ist entsprechendes fachkundiges Personal in der Organisation oder von externen Stellen erforderlich um in Abhängigkeit des jeweiligen Messverfahrens repräsentative Ergebnisse zu erhalten. Mit dem/den Fachkundigen sind dann Details wie Art und Umfang der Messungen abzustimmen (Aspekte wie Zeitpunkte, Dauer, Häufigkeit etc.). Auch bei Einhaltung von AGWs sollte durch ständige Überprüfung und Weiterentwicklung der Schutzmaßnahmen dazu beigetragen werden, dass das Sicherheitsniveau weiter erhöht wird.