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Wie gestaltet ein Onlinehändler, der an private Endverbraucher Gefahrstoffe (F, F+) abgibt, seine Werbung in Bezug auf die Angabe der Gefährlichkeitsmerkmale rechtssicher?

KomNet Dialog 19305

Stand: 03.05.2016

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Einstufung, Kennzeichnung, Sicherheitsdatenblatt > Kennzeichnung

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Frage:

Hinweise bei Werbung (im Fernabsatz) für einen als gefährlich eingestuften Stoff erfolgt nach CLP Richtlinie mittels des Piktogrammes unter Angabe der Gefahrenklasse oder -kategorie und nach Absatz 2 mit den auf dem Kennzeichnungsetikett angegebenen Gefahreneigenschaften. Im "Leitfaden für die gute Internetpraxis" steht im Grundsatz 1 a, die bei diesen Stoffen/Gemischen anzuwenden wären, dass eine gesetzliche Notwendigkeit, diese Angaben - mit Ausnahme der Gefährlichkeitsmerkmale - gemäß Grundsatz 1 bereits auf der Homepage (oder im Katalog) zu hinterlegen, nicht sofort besteht sondern mit Übergabe der Ware. Ein Hinweis im Produkttext auf der Homepage / Im Katalog, dass der private Endabnehmer mit dem Produkt fundierte Sicherheitshinweise (über die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen beim Gebrauch, Maßnahmen beim versehentlichen Verschütten bzw. ordnungsgemäße Entsorgung seien ausreichend. Nun ist mir nicht ganz klar, welche Angaben zu den Gefährlichkeitsmerkmalen lt. dem Leitfaden gehören: Wie gestaltet ein Onlinehändler der an Private Endverbraucher Gefahrstoffe (F, F+) abgibt, seine Werbung rechtssicher? Reicht das Gefahrenpiktogramm zzgl. Gefahrenklasse /Kategorie und der Gefahrenhinweise (H-Sätze) aus? Ist die Angabe der S-Sätze mit Verweis auf ein dem Produkt beiliegende Gebrauchsanweisung, die vor erstem Gebrauch sorgfältig zu lesen ist ausreichend? Oder reicht gar die Abbildung des Piktogrammes ohne die H-Sätze alleine aus?

Antwort:

Wie Sie bereits richtig erkannt haben, finden sich die vom Gesetzgeber erlassenen Vorschriften zur Werbung mit gefährlich eingestuften Stoffen und Gemischen im Art. 48 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-VO). Zunächst ist es wichtig, ob es sich bei dem von Ihnen beworbenen Produkt per Definition um einen Stoff oder ein Gemisch handelt. Die genaue Definition eines Stoffs bzw. Gemisches können Sie dem Artikel 2 Abs. 7 bzw. Abs. 8 der CLP-VO entnehmen. Handelt es sich bei ihrem Produkt um einen Stoff, so müssen Sie in der Werbung lediglich die Gefahrenklasse und/oder Gefahrenkategorie (z. B. Entzündbare Feststoffe, Kat. 2) angeben. Handelt es sich um ein Gemisch und ist dieses als gefährlich eingestuft, oder enthält wenigstens einen als gefährlich eingestuften Stoff, so müssen alle Gefahreneigenschaften, die für die Kennzeichnung des zugehörigen Etikettes gelten, in der Werbung angegeben werden (was genau das in Ihrem Fall bedeutet, entnehmen Sie bitte Titel III Kapitel 1 der CLP-VO).

Der Leitfaden Gute Internetpraxis für den Chemikalienhandel (GIP) spricht hingegen nur Empfehlungen aus und ist nicht rechtsverbindlich. Bei einem mit F/ F+ gekennzeichneten Gefahrstoff ist es aber mit Sicherheit sinnvoll - wenn auch gesetzlich nicht vorgeschrieben - den Grundsätzen 1 und 1a Folge zu leisten und auf der Internetseite einen Link zum Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung zu stellen. Zur zusätzlichen Erläuterung der im Leitfaden niedergelegten Grundsätze verweisen wir auf die Kommentare im Anhang 2 des "Leitfaden für gute Internet Praxis". Weitere hilfreiche Informationen und Antworten zu häufig gestellten Fragen, können Sie auf der Website des REACH-CLP-Biozid Helpdesk der BAuA nachlesen.