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Wie sind die Lenk- und Ruhezeiten aufzuzeichnen, wenn Fahren nicht die Haupttätigkeit ist?
KomNet Dialog 19274
Stand: 27.08.2013
Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Sozialvorschriften im Straßenverkehr > Digitales Kontrollgerät
Frage:
In unserem Unternehmen nutzen wir zwei Transporter (<3,5 to) für Fahrten zur Reparatur und Wartung beim Kunden. Ferner auch zum An- und Abtransport zu reparierender Geräte innerhalb Deutschlands. Da hierbei wechselnde Fahrer eingesetzt werden, bei denen das Fahren nicht die Haupttätigkeit ist, stellt sich für uns die Frage der Aufzeichnungspflicht der Lenk- und Ruhezeiten. Im FPersV §1 Abs 2 sind einige Fahrzeuge aufgeführt, für die die Aufzeichnungspflicht ausgenommen ist. Hier sehen wir die Nr. 3. Fahrzeuge, die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit benötigt, . und 3a. Fahrzeuge, die zur Beförderung von Gütern, die im Betrieb, oder deren Reparatur im Betrieb vorgesehen ist oder durchgeführt wurde, , für uns zutreffen. Auch der Artikel 3 (EG) Nr. 561/2006 sagt: Diese Verordnung gilt nicht für Beförderungen im Straßenverkehr mit folgenden Fahrzeugen: und weiter h).Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung verwendet werden, beschränkt die Lenk- und Ruhezeiten auf den gewerblichen Transport. Trifft dies so zu, oder haben wir eine andere Vorgabe übersehen? Wie können wir für unsere Fahrer dies glaubwürdig nachweisen, und ist es möglich den Nachweis für das Fahrzeug und nicht für jeden einzelnen Fahrer zu führen?
Antwort:
Für Fahrzeuge bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse gelten die in der Frage genannten Ausnahmen des § 1 Abs. 2 Nr. 3 und 3a der Fahrpersonalverordnung/FPersV.
Sollten die Fahrzeuge auch mit Anhänger betrieben werden und die zulässige Gesamtmasse größer als 3,5 t, aber kleiner als 7,5 t sein, kann die Ausnahme des § 18 Nr. 4b der Fahrpersonalverordnung zum tragen kommen. Die Fahrzeuge können in einem Umkreis von 50 km vom Standort des Unternehmens ohne Nachweise gefahren werden. Das Lenken des Fahrzeuges darf nicht die Haupttätigkeit des Fahrers sein.
Die von Ihnen genannte Ausnahme in Artikel 3 (EG) Nr.561/2006 kann nicht angewandt werden, da es sich nicht um Privatfahrten handelt, sondern die Fahrten gewerblich sind.
Es ist für jede einzelne Fahrt zu prüfen, ob die vorgenannten Voraussetzungen für die Ausnahme erfüllt sind.
Dies können Sie durch ein Schreiben auf Briefkopfpapier bestätigen.
z.B.: "Ich als Unternehmer bin der Auffassung, dass diese Fahrt unter die Ausnahmen des § 1 Abs. 2 Nr. 3 der Fahrpersonalverordnung fällt".