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KomNet-Wissensdatenbank

Wetterschutzkabine an einer Containerbrücke

KomNet Dialog 19128

Stand: 28.04.2020

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Benutzung von Arbeitsmitteln und Einrichtungen > Sichere Benutzung der Arbeitsmittel

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Frage:

An einer Containerbrücke soll eine Wetterschutzkabine angebaut werden, damit Mitarbeiter, die als Anschläger oder Aufsicht fungieren, darin Schutz suchen können. Die DGUV Vorschrift 52 (Krane) schreibt ja einen Abstand bei Zugängen zum Kran oder zu Steuerständen des Kranes von mindesten 0,5 m vor. Gilt dies auch für eine solche nachträglich angebaute Kabine? Dürfen sich Mitarbeiter während der Kranfahrt in der Kabine aufhalten? Darf eine solche Kabine auch in einer geringeren Höhe wie 0,5 m angebaut werden, wenn durch Abweiser (wie Schienenräumer) eine Quetschgefahr verhindert wird?

Antwort:

Eine Einstiegshöhe von mehr als 0,5 Metern (Höhe unter dem Einstieg plus Höhe des Fußbodens) stellt eine Unfallgefahr dar, weil der Zugang zur Wetterschutzkabine während einer Arbeitsschicht häufig erfolgt. Bei einer so großen Einstiegshöhe ist regelmäßig mit Fußverletzungen zu rechnen. Das trifft insbesondere für den Ausstieg zu.

Eine Gefährdungsbeurteilung nach Arbeitsschutzgesetz/ArbSchG wird zu dem Ergebnis kommen, daß die Einstiegshöhe nicht höher als eine „normale Treppenstufe“ sein soll.


Die Zutrittshöhe einer nachträglich angebauten Wetterschutzkabine sollte nicht höher sein als eine Treppenstufe. Entsprechend des, § 3 “Regeln der Technik“ DGUV Vorschrift 52, darf von der UVV abgewichen werden, wenn die gleiche Sicherheit hergestellt wird.

Die gleiche Sicherheit ist z. B. durch Personenerkennungsanlagen oder durch Einweiser zu erreichen.

Der von Ihnen erwähnte Abweiser stellt eine sinnvolle zusätzliche Maßnahme dar.


Die Beschäftigten dürfen in der Kabine mitfahren. Der Ein- und Ausstieg in die Kabine ist nur zulässig, wenn die Containerbrücke steht.