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Müssen Fenster in einem Bürogebäude als Notausstieg mit entsprechender Beschilderung gekennzeichnet sein?

KomNet Dialog 6520

Stand: 25.06.2024

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Beleuchtung und Kennzeichnung von Fluchtwegen

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Frage:

Müssen Fenster in einem Bürogebäude (3 Etagen, ca.60 x 15 m, 30 Büros teilweise zwei Hauptfluchtwege über Treppenhaus) als Nebenfluchtweg mit entsprechender Beschilderung gekennzeichnet sein?

Antwort:

Gemäß der ASR A 2.3 "Fluchtwege und Notausgänge" kann ein Nebenfluchtweg als Notausstieg gestaltet werden. Generell ist ein Nebenfluchtweg zur Flucht aus Bereichen erforderlich, in denen die Gefahr besteht, dass der Hauptfluchtweg (das Treppenhaus) nicht mehr sicher begehbar ist.


Nach Abschnitt 3.10 ist ein Notausstieg ein geeigneter Ausstieg im Verlauf eines Nebenfluchtweges zur selbstständigen Flucht aus einem Raum oder einem Gebäude. 


Unter Abschnitt 6.2 führt die ASR A 2.3 aus, dass ein Notausstieg als Fenster in einer Wandöffnung ausgebildet sein kann. Dieser soll in Fluchtrichtung aufschlagen und allen darauf angewiesenen Personen eine schnelle und ungehinderte Flucht ermöglichen. Erforderlichenfalls ist der Notausstieg mit fest angebrachten Aufstiegshilfen zur leichten und zügigen Benutzung einzurichten.

Notausstiege, die als Fenster ausgebildet sind, sollen Lichten von mindestens 0,90m in der Breite und mindestens 1,20m in der Höhe aufweisen.


Hinsichtlich der Kennzeichnung steht unter Abschnitt 8.3 Folgendes:

"(1) Auf Nebenfluchtwegen ist der Ausgang, z.B. Notausstieg, zu kennzeichnen. Falls erforderlich, ist auch der Weg zu diesem Ausgang zu kennzeichnen, z.B. der Zugang zu dem Raum, in dem sich der Ausgang befindet.

(2) Die Kennzeichnung erfolgt entsprechend der Ausgestaltung des Ausgangs, z.B. über die Sicherheitszeichen D-E019 "Notausstieg" oder E016 "Notausstieg mit Fluchtleiter", gegebenenfalls mit Richtungspfeil entsprechend ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung"."


Hinweis:

Weitere Anforderungen können sich auch aus dem Baurecht ergeben. Für nähere Informationen hierzu und zur Frage der Zulässigkeit empfehlen wir, sich mit der Fragestellung an die jeweils zuständige Baubehörde bzw. die für den präventiven Brandschutz zuständigen Stellen zu wenden.