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Müssen Fenster in einem Bürogebäude als Fluchtweg mit entsprechender Beschilderung gekennzeichnet sein?

KomNet Dialog 6520

Stand: 19.07.2018

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Beleuchtung und Kennzeichnung von Fluchtwegen

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Frage:

Müssen Fenster in einem Bürogebäude (3 Etagen, ca.60 x 15 m, 30 Büros teilweise zwei Fluchtwege über Treppenhaus) als Fluchtweg mit entsprechender Beschilderung gekennzeichnet sein?

Antwort:

Gemäß der ASR A 2.3 "Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan" kann der zweite Notausgang als Notausstieg. Ein Notausstieg ist im Verlauf eines zweiten Fluchtweges ein zur Flucht aus einem Raum oder einem Gebäude geeigneter Ausstieg.

Für Notausstiege sind erforderlichenfalls fest angebrachte Aufstiegshilfen im Inneren zur leichten und raschen Benutzung vorzusehen (z. B. Podest, Treppe, Steigeisen oder Haltestangen zum Überwinden von Brüstungen). Notausstiege müssen im Lichten mindestens 0,90 m in der Breite und mindestens 1,20 m in der Höhe aufweisen.

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung gemäß Arbeitsschutzgesetz in Verbindung mit der Arbeitsstättenverordnung müssen mögliche Gefährdungen im Verlauf von Flucht- und Rettungswegen ermittelt und die erforderlichen Maßnahmen festgelegt werden.

Eine Kennzeichnung der Fluchtwege, Notausgänge, Notausstiege und Türen im Verlauf von Fluchtwegen ist erforderlich und muss entsprechend der ASR A 1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“ erfolgen.


Hinweis:

Weitere Anforderunegn können sich auch aus dem Baurecht ergeben. Für nähere Informationen hierzu und zur Frage der Zulässigkeit empfehlen wir, sich mit der Fragestellung an die jeweils zuständige Baubehörde bzw. die für den präventiven Brandschutz zuständigen Stellen zu wenden.