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Gelten ambulante Dienste als mehrschichtiger Betrieb und dürfen jugendliche Auszubildende somit im Bereich der ambulanten Pflege bis 23 Uhr arbeiten?

KomNet Dialog 19040

Stand: 09.07.2019

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Kinder, Jugendliche, Auszubildende > Arbeiten im Rahmen der Ausbildung

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Frage:

Es geht um Ausbildungsverhältnisse von Jugendlichen im Bereich der ambulanten Pflege. Grundsätzlich sieht das JArSchG eine Arbeitszeit von Jugendlichen zwischen 6-20 Uhr vor. Ausnahmen sieht das Gesetz für wenige Branchen vor. So ist bei mehrschichtigen Betrieben der Einsatz bis 23 Uhr vorgesehen. Fallen unter diese Rubrik auch ambulante Dienste, die die Versorgung der Patienten rund um die Uhr sicherstellen?

Antwort:

Die Beschäftigung bis 23:00 Uhr ist zulässig, wenn der Betrieb tatsächlich ein Schichtbetrieb ist. Zur Definition, was unter einem Schichtbetrieb zu verstehen ist, findet sich im Kommentar von Zmarzlik/Anzinger zum Jugendarbeitsschutzgesetz (5.Auflage) folgendes:

"(...) Nach der Rechtsprechung des BAG liegt Schichtarbeit vor, wenn mindesten zwei Arbeitnehmer ein und dieselbe (...) Arbeitsaufgabe erfüllen, in dem sie sich regelmäßig nach einem festen und für sie überschaubaren Plan ablösen, (...) ohne dass der jeweils abgelöste Arbeitsplatz identisch sein muß, wenn nur die jeweils betroffenen Arbeitnehmer gegenseitig untereinander autauschbar sind. (...)"


Wir gehen davon aus, dass der von Ihnen beschriebene ambulante Pflegedienst unter diese Definition fällt.