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Muss ich in der Konformitätserklärung beim Bezug auf Normen das Ausgabedatum oder das Datum des Inkrafttretens einer Norm angeben?
KomNet Dialog 19008
Stand: 22.07.2020
Kategorie: Sichere Produkte > Rechts- und Auslegungsfragen (2.) > Sonstige Rechts- und Auslegungsfragen zum Inverkehrbringen
Frage:
In einer Konformitätserklärung zur Maschinen-Richtlinie nennen wir u. a. die von uns angewendeten Normen nach dem Amtsblatt der Europäischen Kommision, welche die Konformitätsvermutung auslösen. Darf ich hier das Ausgabedatum angeben? Ich beziehe mich ja auf das vorliegende Dokument in Papierform, oder muß ich das Datum des Inkrafttretens nennen?
Antwort:
Bei Überprüfungen von Konformitätserklärungen durch die Marktaufsichtsbehörden wird, hinsichtlich der Normen, auf das „Gültigkeitsdatum“ der jeweiligen Norm geachtet/Bezug genommen (Das Datum der Ausstellung der Konformitätserklärung und die aktuelle Gültigkeit beim Bereitstellen auf dem Markt ist entscheidend).
Richtig und wichtig ist, wie bereits von Ihnen erwähnt, die Fundstelle der harmonisierten Normen im Amtsblatt der EU anzugeben. Dort wird die Gültigkeit/Aktualität der Norm bzgl. der Konformitätsvermutung zum Zeitpunkt der Erstellung der Konformitätserklärung angegeben.
Hinweis:
Wenn eine Norm überarbeitet wird, wird die Fundstelle der überarbeiteten Norm, die Fundstelle der alten harmonisierten Norm und das Datum, ab dem die alte Norm nicht mehr als Grundlage für die Konformitätserklärung gilt, zusammen im Amtsblatt veröffentlicht.
Weitere Informationen zum Thema finden Sie im „Leitfaden für die Umsetzung der nach dem neuen Konzept und dem Gesamtkonzept verfassten Richtlinien“ (blue guide).