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Müssen trotz Wegfall der ständigen Gefährdungsbeurteilungen für einzelne Versuche im Chemielabor Substitutionsprüfungen (mit Dokumentation) durchgeführt werden?

KomNet Dialog 18995

Stand: 18.07.2013

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Allgemeine Fragen zum Gefahrstoffrecht > Anzeigen, Dokumentationen

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Frage:

In unseren chemischen Laboratorien arbeiten wir i. d. R. nach BGI/GUV-I 850-0, also nach einer sog. "vorgegeben Maßnahme". Bei Einhaltung der Rahmenbedingungen für sicheres Arbeiten nach 850-0 sind dann ständige Gefährdungsbeurteilungen für einzelne Versuche nicht mehr erforderlich. Meine Frage: Müssen trotz Wegfall der ständigen Gefährdungsbeurteilungen Substitutionsprüfungen (mit Dokumentation) durchgeführt werden?

Antwort:

Nach § 7 Abs. 1 Gefahrstoffverordnung -  GefStoffV - darf der Arbeitgeber eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen erst aufnehmen lassen, nachdem eine Gefährdungsbeurteilung nach § 6 GefStoffV durchgeführt, und die erforderlichen Schutzmaßnahmen nach Abschnitt 4 GefStoffV ergriffen worden sind.

Er hat entsprechend § 7 Abs. 2 GefStoffV die erforderlichen Maßnahmen nach dem Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG - und zusätzlich die nach dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Dabei hat er die nach § 20 Absatz 4 GefStoffV bekannt gegebenen Technische Regeln für Gefahrstoffe - TRGS - und Erkenntnisse zu beachten. Bei Einhaltung dieser Regeln und Erkenntnisse ist in der Regel davon auszugehen, dass die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt sind.

Entsprechend dem Text der Verordnung entbindet die Einhaltung der nach § 20 Abs. 4 GefStoffV bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnisse den Arbeitgeber also nicht von seiner Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung, er kann nur davon ausgehen, dass bei Einhaltung dieser v. g. Regeln die Anforderungen der GefStoffV erfüllt sind - soweit dort die Themenbereiche der GefStoffV angesprochen sind.

Da in den genannten technischen Regeln überwiegend keine Angaben zu Stoffen bzw. zu Ergebnissen von Ersatzstoffprüfungen gemacht sind, kann sich der Arbeitgeber auch nicht auf entsprechende Ergebnisse verlassen.
Dementsprechend ist auch in Laboren bei Laborversuchen vor dem jeweils ersten Umgang mit Gefahrstoffen und danach im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle regelmäßig wiederkehrend eine Substitutionsprüfung vorzunehmen und in der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren (§ 6 Abs. 8 Nr. 2 GefstoffV).