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Ist ein Umschlaglager eines Logistikunternehmens, in dem auch giftige Gefahrstoffe umgeschlagen und kommissioniert werden, giftstoffgefährdet im Sinne der ASR A2.3?
KomNet Dialog 7363
Stand: 13.05.2024
Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Verlauf, Abmessung und Anzahl von Fluchtwegen
Frage:
Frage zu Fluchtweglänge Ist ein Umschlaglager eines Logistikunternehmens, in dem auch Gefahrstoffe, darunter giftige Stoffe, in transportrechtlich zugelassenen Verpackungen umgeschlagen und kommissioniert werden, giftstoffgefährdet im Sinne der ASR A2.3?
Antwort:
Wie Ihrer Anfrage zu entnehmen ist, werden in einem Lager giftige Stoffe umgeschlagen und kommissioniert. Aufgrund der geschilderten Situation können Gefährdungen durch giftige Stoffe nicht ausgeschlossen werden. Hierbei spielt es keine Rolle, ob die giftigen Stoffe in transportrechtlich zugelassenen Verpackungen umgeschlagen und kommissioniert werden oder nicht. Zum Beispiel können Gebinde von einer Palette fallen oder durch Anfahren eines Gabelstaplers beschädigt werden.
Die ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge" schreibt unter Abschnitt 5 Absatz 2 & 3 folgendes vor:
"(2) Die Länge des Hauptfluchtweges ist die kürzeste Wegstrecke (ohne Berücksichtigung der Raumausstattung, jedoch nicht durch Wände gemessen) vom Beginn des Fluchtweges bis zu einem Notausgang. Die Hauptfluchtweglänge muss möglichst kurz sein und darf:
1. für Räume ohne oder mit normaler Brandgefährdung ausgenommen Räume nach Nummern 2 bis 4 bis zu 35 m
2. für Räume mit erhöhter Brandgefährdung mit selbsttätigen Feuerlöscheinrichtungen bis zu 35 m
3. für Räume mit erhöhter Brandgefährdung ohne selbsttätige Feuerlöscheinrichtungen bis zu 25 m
4. für Räume, in denen eine Gefährdung durch explosionsgefährliche Stoffe besteht bis zu 10 m
betragen.
Hinweis:
Bezüglich der Begriffsbestimmung explosionsgefährlicher Stoffe siehe Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG)
(3) Für Räume, in denen eine andere Gefährdung als nach Absatz 2 Nummer 1 bis Nummer 4 besteht, muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung unter Beachtung der geltenden Technischen Regeln ermittelt werden, ob gegebenenfalls eine geringere Länge des Fluchtweges erforderlich ist, z. B. bei Lagerung und Verwendung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern gemäß TRGS 510 „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern".
Hinweis:
Bezüglich der Begriffsbestimmung Gefahrstoffe siehe Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung – GefStoffV)."
Sollte im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festgestellt werden, dass es sich um Gefahrstoffe handelt und somit die TRGS 510 Anwendung findet, so schreibt Abschnitt 6.2 "Brandschutzmaßnahmen" unter Absatz 7 vor:
"(7) Fluchtwege müssen folgende Anforderungen erfüllen:
1. Von jeder Stelle eines Lagerraums muss mindestens ein Ausgang in höchstens 35 m Entfernung erreichbar sein, der entweder ins Freie, in einen notwendigen Treppenraum oder einen anderen Brandabschnitt führt (siehe auch ASR A2.3). Längere Fluchtwege sind zulässig, wenn die Bedingungen für Rettungswege der Muster-Industriebau-Richtlinie (MInd-BauRL) Abschnitt 5.6.5 erfüllt sind.
2. In Abhängigkeit vom Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung sind erforderlichenfalls kürzere Fluchtweglängen zu veranschlagen. Insbesondere in Lagern, die gemäß Abschnitt 5.2 Absatz 11 als explosionsgefährdete Bereiche gekennzeichnet sind, darf die Fluchtweglänge nicht mehr als 20 m betragen.
Die tatsächliche Laufweglänge darf nicht mehr als das 1,5-Fache der Fluchtweglänge betragen."