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Darf der Arbeitgeber von einer schwangeren Arbeitnehmerin verlangen, dass die Zeiten für die Vorsorgeuntersuchungen nachgearbeitet werden?

KomNet Dialog 18888

Stand: 28.06.2019

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Sonstige Mutterschutzfragen

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Frage:

Nach dem Mutterschutzgesetz hat mich mein Arbeitgeber für Arzttermine (Vorsorgeuntersuchungen) ja freizustellen. Die Termine lege ich wenn möglich auf den späten Nachmittag bzw. auf morgens, sodass die Arbeitszeit nicht so stark beeinträchtigt wird. Da die Sprechstunden meines Arztes immer nur während meiner Arbeitszeit (8.30 bis 17 Uhr) liegen, ist es mir gar nicht möglich die Termine außerhalb meiner Arbeitszeit zu legen. Was bedeutet der Text im Mutterschutzgesetz genau? Im speziellen Fall hatte ich gestern morgen eine CTG-Kontrolle wobei die Herztöne leicht auffällig waren, sodass ich mittags nochmal zum Spezial-Ultraschall musste. Für diesen kompletten Zeitraum hat mir mein Arzt eine ärztliche Bescheinigung ausgestellt. Muss ich mir nun für diese Zeit Urlaub nehmen? Oder bin ich ohne Arbeitszeiteinbußen freigestellt? Es wäre für mich wichtig zu wissen, wie die Regelung generell zu den Untersuchungsterminen ist. Darf mein Arbeitgeber beispielweise verlangen, dass ich die Zeit nacharbeite oder mir hierfür Urlaub nehme?

Antwort:

Die Regelung, dass werdende Mütter vom Arbeitgeber für die Zeit der Vorsorgeuntersuchungen freizustellen sind, findet sich im § 7 Abs. 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG). Sie dürfen hierdurch keinen Lohnausfall haben.


Im Leitfaden zum Mutterschutz des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ist hierzu ausgeführt (S. 21):

Zunächst stellt der Mutterschutz sicher, dass Sie auch in Ihrer Berufstätigkeit Vorsorgeuntersuchungen in Anspruch nehmen können. Sie dienen Ihrer Gesundheit und der Ihres Kindes. Daher muss Ihr Arbeitgeber Sie für diese Untersuchungen von der Arbeit freistellen. Voraussetzung ist allerdings, dass diese Untersuchungen erforderlich sind. Sie sind gehalten, einen Termin außerhalb der Arbeitszeit zu vereinbaren, soweit dies möglich ist [...] Durch die Gewährung der Freistellung darf für Sie kein Entgeltausfall eintreten. Freistellungszeiten sind weder vor- noch nachzuarbeiten. Sie werden nicht auf Ruhepausen angerechnet, die im Arbeitszeitgesetz oder in anderen Vorschriften festgelegt sind.


Somit brauchen Sie sich keinen Urlaub zu nehmen und sind ohne Arbeitszeiteinbußen freigestellt.