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Muss eine in Deutschland gekaufte Maschine (Baujahr 1991) eine entsprechende CE Konformität besitzen oder gilt hier der Bestandschutz nach Betriebssicherheitsverordnung?

KomNet Dialog 28938

Stand: 09.02.2026

Kategorie: Sichere Produkte > Inverkehrbringen und Kennzeichnung > Kennzeichnungen

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Frage:

CE Kennzeichnung. Eine Spritzgießmaschine BJ. 1991 wurde in Deutschland gekauft und soll nun bei uns im Unternehmen genutzt werden. Fragen: 1. Muss die Maschine eine entsprechende CE Konformität besitzen oder gilt hier der Bestandschutz nach Betriebssicherheitsverordnung? 2. Wenn der Bestandschutz nach Betriebssicherheitsverordnung hier greift, darf der Unternehmer Mitarbeiter an der Maschine Beschäftigen bevor er die Vorgaben aus der BetrSichV. umgesetzt hat.

Antwort:

Grundsätzlich dürfen ältere Maschinen, für die zum Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrbringens noch keine Pflicht für die Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung bestand, weiterbetrieben oder erneut in Verkehr gebracht werden.


Die Maschinenverordnung (9. ProdSV), die die Richtlinie 2006/42/EG in nationales Recht umsetzt und unter anderem die CE-Kennzeichnung von Maschinen regelt, gilt nur für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von neuen Maschinen. Unter Inbetriebnahme ist diesbezüglich die erstmalige bestimmungsgemäße Verwendung einer von dieser Verordnung erfassten Maschine in der Europäischen Gemeinschaft gemeint.


Wird eine alte Maschine wesentlich verändert, gelten die gleichen Anforderungen, die auch für neue Maschinen gelten.

Ein Ablaufschema mit Entscheidungsschritten wird u. a. von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) unter www.baua.de angeboten.


Arbeitsschutzrechtlich ist aber weiterhin der Arbeitgeber in der Verantwortung. Ein Arbeitgeber muss bei einer Altmaschine grundsätzlich auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung klären, dass die Maschine den Mindestanforderungen entspricht. 

Die auf der Basis der Gefährdungsbeurteilung zu ergreifenden Schutzmaßnahmen müssen wie bisher dem Stand der Technik entsprechen (§ 4 (1) Nr. 2 n. F. Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)). Dabei ist sauberes Differenzieren gefragt. Verbindlich ist nur das Ergebnis: Die Verwendung des Arbeitsmittels muss nach dem Stand der Technik sicher sein (§ 4 (1) Nr. 3 BetrSichV).


Dass ein Arbeitsmittel selbst dem Stand der Technik entspricht, ist demnach weder erforderlich noch ausreichend. Der Arbeitgeber muss prüfen, ob unter den konkreten Einsatzbedingungen zusätzliche betriebliche Schutzmaßnahmen erforderlich sind, beispielsweise Sicherheitseinrichtungen, die an einer Maschine angebracht werden (dies gilt analog auch für die Montage von Arbeitsmitteln nach dem Stand der Technik (§ 6 (3) Satz 1 Nr. 1 BetrSichV)).


Bestandsschutz für bereits getätigte Investitionen (alte Arbeitsmittel, Maschinen etc.) gibt es folglich nur begrenzt. Alte Arbeitsmittel müssen zwar nicht ausgetauscht werden, wenn sich der Stand der Technik weiterentwickelt, der Arbeitgeber muss jedoch unter Berücksichtigung dieser Weiterentwicklung seine Gefährdungsbeurteilung überprüfen und gegebenenfalls zusätzliche Schutzmaßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass die Verwendung nach dem aktuellen Stand der Technik sicher ist (§3 (7) i. V. m. § 4 (1) BetrSichV). Weitere Informationen bietet die EmpfBS 1114 "Anpassung an den Stand der Technik bei der Verwendung von Arbeitsmitteln".


Hinweise:

Im Positionspapier „Sicherheit von Altmaschinen - Grundlegende Anforderungen nach der Betriebssicherheitsverordnung" der BGHM heißt es unter „Fazit" wie folgt:

„Ein Betreiber von Altmaschinen darf sich nicht vollständig auf das Sicherheitsniveau berufen, das z.B. zum Zeitpunkt der ersten Inbetriebnahme der Maschine gegolten hat. 


Es wird aber auch nicht zwangsläufig eine vollständige technische Nachrüstung gefordert.


Es muss immer in einer Gefährdungsbeurteilung für den jeweiligen Einzelfall beurteilt werden, ob die Verwendung der Maschine sicher ist.

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