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Muss eine in Deutschland gekaufte Maschine (Baujahr 1991) eine entsprechende CE Konformität besitzen oder gilt hier der Bestandschutz nach Betriebssicherheitsverordnung?

KomNet Dialog 28938

Stand: 28.03.2017

Kategorie: Sichere Produkte > Inverkehrbringen und Kennzeichnung > Kennzeichnungen

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Frage:

CE Kennzeichnung. Eine Spritzgießmaschine BJ. 1991 wurde in Deutschland gekauft (Bestand aus einem Forschungslabor) und soll nun bei uns im Unternehmen genutzt werden. Fragen: 1. Muß die Maschine eine entsprechende CE Konformität besitzen oder gilt hier der Bestandschutz nach Betriebssicherheitsverordnung? 2. Wenn der Bestandschutz nach Betriebssicherheitsverordnung hier greift, darf der Unternehmer MItarbeiter an der Maschine Beschäftigen bevor er die Vorgaben aus der BetrsichV. umgesetzt hat.

Antwort:

Grundsätzlich dürfen ältere Maschinen, für die zum Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrbringens noch keine Pflicht für die Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung bestand, weiterbetrieben oder erneut in Verkehr gebracht werden.

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) fordert aber für diese Altmaschinen, dass sie entsprechend § 5 BetrSichV  den für die Arbeitsmittel zum Zeitpunkt des Bereitstellens auf dem Markt geltenden Rechtsvorschriften entsprechen und unter Berücksichtigung der vorgesehenen Einsatzbedingungen bei der Verwendung sicher sind. Der Arbeitgeber darf Arbeitsmittel nicht zur Verfügung stellen und verwenden lassen, wenn sie Mängel aufweisen, welche die sichere Verwendung beeinträchtigen. Ob dies der Fall ist, hat er im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung (§ 3 BetrSichV) zu beurteilen. Werden Mängel festgestellt, ist eine Nachrüstung der Maschine erforderlich. Der Arbeitgeber darf die Maschine den Beschäftigten erst dann zur Verfügung stellen, wenn die Nachrüstung durchgeführt ist.