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Wie ist nach den Gefahrgutvorschriften die Angabe des Gefahrenauslösers hinter der UN-Nummer in verschiedenen Sprachen geregelt?

KomNet Dialog 5379

Stand: 08.08.2014

Kategorie: Sicherer Transport > Beförderung gefährlicher Güter > Gefahrguttransport

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Frage:

Wie ist nach Gefahrgutvorschriften (ADR?) die Angabe des Gefahrenauslösers hinter der UN-Nummer in verschiedenen Sprachen geregelt? Folgende Fragestellung tritt derzeit auf: In den sogenannten schriftlichen Weisungen (Unfallmerkblatt) und im Lieferschein werden im Gefahrguttransport hinter der UN-Nummer die Gefahrenauslöser, die in einer Zubereitung enthalten sind, angegeben. Nun ist es ja so, dass für einen chemischen Stoff oft mehrere Bezeichnungen existieren. Diese Bezeichnungen existieren auch in verschiedenen Sprachen, z.B. Deutsch-Englisch. Bei einem Straßentransport werden neben dem deutschen Lieferschein zwei Unfallmerkblätter, Deutsch und Englisch, mitgegeben. Unserer Ansicht nach sollte dann in dem Lieferschein und in den Unfallmerkblättern jeweils das gleiche mögliche Synonym für den Gefahrenauslöser aufgeführt sein. Also nicht im Englischen ein anderes Synonym als im Deutschen, obwohl man damit denselben Gefahrenauslöser meint. Nur möchten wir dazu wissen, welche rechtliche Grundlage dies bekräftigt.

Antwort:

Die Vorgaben für Form und Sprache bei der Dokumentation für durch das ADR geregelte Beförderungen ergeben sich aus dem Kapitel 5.4 ADR. Unter Absatz 5.4.1.4.1 ADR wird aufgeführt, dass die einzutragenden Vermerke in der amtlichen Sprache des Versandlandes abzufassen sind, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch oder Französisch ist. Weitere Hinweise zu den Ausführungen der Stoffvermerke ergeben sich aus dem Absatz 5.4.1.1.1 b) ADR - Angaben im Beförderungspapier. Unter Querverweis zum Unterabsatz 3.1.2.8.1.1 ADR ist die technische Benennung eines Stoffes/Gegenstand, welche als anerkannnte chemische Benennung, gegebenenfalls anerkannte biologische Benennung oder eine andere Benennung, die üblicherweise in wissenschaftlichen und technischen Handbücher, Texten etc. verwendet wird. Handelsnamen dürfen dabei nicht benutzt werden.

Im Kapitel 3.1 und 3.2 Tabelle A des ADR sind die offiziellen Benennungen für Gefahrgüter darunter auch viele reine chemische Stoffe festgelegt. 
Bei Verwendung verschiedener Sprachen können nach unserer Auffassung die Synonyme jedoch nicht gleichlauten. So heißt Kalium in Englisch "Potassium" oder Quecksilber "Mercury".