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Kann bei einem Industrieroboter, der nur als frei einrichtbare Haltevorrichtung verwendet wird, auf aufwendige Sicherheitsvorkehrungen verzichtet werden?

KomNet Dialog 18768

Stand: 19.06.2013

Kategorie: Sichere Produkte > Beschaffenheit von Arbeitsmitteln / Einrichtungen > Allgemeine Beschaffenheitsanforderungen

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Frage:

Industrieroboter, der nicht als Roboter verwendet wird. Laut Wikipedia ist ein "Industrieroboter (IR, auch: Industrieller Manipulator) ... eine universelle, programmierbare Maschine zur Handhabung, Montage oder Bearbeitung von Werkstücken. Diese Roboter sind für den Einsatz im industriellen Umfeld konzipiert (z. B. Automobilfertigung). Die Maschine besteht im Allgemeinen aus dem Manipulator (Roboterarm), der Steuerung und einem Effektor (Werkzeug, Greifer, etc.). Oft werden Roboter auch mit verschiedenen Sensoren ausgerüstet. Einmal programmiert, ist die Maschine in der Lage, einen Arbeitsablauf autonom durchzuführen, oder die Ausführung der Aufgabe abhängig von Sensorinformationen in Grenzen zu variieren." Wird ein Industrieroboter nur als frei einrichtbare Haltevorrichtung verwendet, kann - nach meiner Meinung - auf aufwendige Sicherheitsvorrichtungen verzichtet werden. Zumal während des Einrichtevorganges der Roboterarm nur in Kriechgeschwindigkeit verfahren werden soll - immer ist der Bediener anwesend. Danach bleibt der Arm fixiert, bis der Produktionsauftrag abgeschlossen ist. Danach beginnt erneut die Prozedur des Einrichtens, Lösung: Der Roboter ist kein Roboter, sondern eine Maschine (Haltevorrichtung), für die eine Risikobeurteilung nach Masch.-RL durchgeführt werden muss. Der Aufwand dürfte aber erheblich geringer ausfallen als bei einem Roboter. Sehe ich das so richtig? Kann man die BG bei der Bewertung/Einstufung beratend hinzuziehen?

Antwort:

Wie schon richtig bemerkt worden ist, muss für den Roboter eine Risikobeurteilung nach Maschinenrichtlinie RL 2006/42/EG und eine Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes nach Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG - durchgeführt werden.

In diesen Analysen werden die von dem Roboter/Maschine ausgehenden Gefahren bewertet und entsprechende Sicherheitsmaßnahmen getroffen. Dabei ist es erst einmal unerheblich, ob der Roboter als solcher gesehen wird. Wichtig ist, dass eben alle Gefährdungen berücksichtigt werden. Dazu zählt dann auch der unvorhergesehene Anlauf des Roboters in all seinen Bewegungsrichtungen. Gerade bei Robotern (oder Maschinen), die ohne Sicherheitszäune eng mit Menschen kooperieren, ist es sehr wichtig, die Sicherheitsmaßnahmen konkret auf die Gefährdungen abzustimmen. Denn eine Kollision zwischen Roboter und Mensch kann nicht ausgeschlossen werden.

Für die Bewertung der Gefährdungssituation ist es sicherlich hilfreich, wenn man sich durch die zuständige Arbeitsschutzverwaltung und die zuständige Berufsgenossenschaft beraten lässt. Weitere Informationen können aus den BG/BGIA - Empfehlungen zur Gestaltung von Arbeitsplätzen mit kollaborierenden Robotern entnommen werden.