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Wer darf Unterweisungen für die Benutzung von Atemschutzgeräten vornehmen?
KomNet Dialog 17337
Stand: 17.02.2023
Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Einweisung, Unterweisung
Frage:
Darf ein ausgebildeter Atemschutzgeräteträger, der seit 10 Jahren nicht mehr tauglich ist, und als Sicherheitsingenieur und Brandschutzbeauftragter tätig ist, die Unterweisung für die Benutzung von Atemschutzgeräten vornehmen? Es betrifft sowohl die Erst- als auch die Wiederholungsunterweisungen.
Antwort:
Der Arbeitgeber hat seine Beschäftigten entsprechend § 12 Arbeitsschutzgesetz über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Für die Benutzung von Atemschutzgeräten wird diese Pflicht in der DGUV Regel 112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten" in Kapitel 7 wie folgt präzisiert:
"Der Unternehmer oder die Unternehmerin hat nach § 3 Abs. 1 „PSA-Benutzungsverordnung“ (PSA-BV) in Verbindung mit § 31 DGUV Vorschrift 1 dafür zu sorgen, dass die Versicherten anhand der Betriebsanweisung vor der ersten Benutzung und danach wiederholt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, in einer theoretischen Unterweisung und praktischen Übungen unterwiesen werden.
Für den/die aus dem Auswahlprozess ermittelten Atemschutzgerätetyp/en finden sich im DGUV Grundsatz 312-190 entsprechende Ausbildungsvoraussetzungen, -inhalte und -umfänge sowie Maßnahmen, die für den Qualifikationserhalt notwendig sind."
Im DGUV Grundsatz 312-190 - "Ausbildung, Fortbildung und Unterweisung im Atemschutz" werden die Anforderungen an die unterweisende Person konkretisiert. Dort ist im Kapitel 4.3 nachzulesen:
"Unterweisende im Atemschutz führen betriebsspezifische Unterweisungen anhand der Betriebsanweisungen durch, nachdem die atemschutzgerättragenden Personen in der Handhabung des Atemschutzgerätes ausgebildet wurden. Diese Unterweisungen sind vor Aufnahme der Tätigkeit sowie mindestens einmal jährlich und nach Bedarf durchzuführen. Bei Rettungsaufgaben sind atemschutzgerättragende Personen mindestens halbjährlich zu unterweisen.
(...).
Die Fortbildung hat in regelmäßigen Abständen (mind. alle 5 Jahre) auf geeignete Art und Weise an einer Ausbildungseinrichtung zu erfolgen, die die in Kapitel 5 genannten Anforderungen erfüllt. (...)"
Die von Ihnen beschriebene Person gilt somit nur dann als geeignet und darf die Unterweisungen durchführen, wenn die letzte Fortbildung nicht mehr als 5 Jahre zurück liegt.