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Wie alt dürfen intakte und für den transportierten Gefahrstoff zugelassene Gebinde sein, wenn diese im öffentlichen Verkehrsraum transportiert werden?
KomNet Dialog 18726
Stand: 30.04.2024
Kategorie: Sicherer Transport > Beförderung gefährlicher Güter > Gefahrguttransport
Frage:
Gefahrstofftransporte im öffentlichen Verkehrsraum: Wie alt dürfen noch intakte und für den transportierten Gefahrstoff zugelassene Gebinde sein, wenn diese im öffentlichen Verkehrsraum transportiert werden? z.B.: Firma benötigt für ihre Tätigkeiten auf einer Baustelle z.B. Benzin für eine Maschine und transportiert diesen Stoff in einem geprüften Kanister mit entsprechender Gefahrgutkennzeichnung. Gibt es eine maximale Verwendungsdauer für das Gebinde/Kanister/Behälter?
Antwort:
Für den Transport von gefährlichen Gütern im öffentlichen Verkehrsraum auf der Straße ist das ADR anzuwenden.
Ob eine maximale Verwendungsdauer vorgeschrieben ist, hängt davon ab, aus welchem Werkstoff das Gebinde ist. Für Gebinde aus Kunststoff gelten die Vorgaben des Unterabschnitts 4.1.1.15.
"Sofern von der zuständigen Behörde nicht etwas anderes festgelegt wurde, beträgt die zulässige Verwendungsdauer für Fässer und Kanister aus Kunststoff, starre Kunststoff-IBC und Kombinations-IBC mit Kunststoff-Innenbehälter zur Beförderung gefährlicher Güter, vom Datum ihrer Herstellung an gerechnet, fünf Jahre, es sei denn, wegen der Art des zu befördernden Stoffes ist eine kürzere Verwendungsdauer vorgeschrieben."