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Kann man einer schwangeren Kollegin, die ihre Arbeit praktisch eingestellt hat, kündigen?

KomNet Dialog 1872

Stand: 03.04.2019

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Kündigungsschutz

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Frage:

Eine Kollegin ist in der 5 Woche schwanger. Ihre Arbeit vor Bekanntwerden der Schwangerschaft war nicht ordentlich. Seitdem sie jetzt dem Arbeitgeber mitgeteilt hat, dass sie schwanger ist, macht sie fast gar nichts mehr. Sitzt manchmal bis zu 2 Stunden herum, ohne etwas zu tun. Die Arbeiten müssen nun von uns anderen vier Mitarbeiterinnen getragen werden. Ist es wirklich ok, dass sie jetzt machen kann, was sie will, weil sie unkündbar ist? Hat Sie jetzt keine Pflichten mehr - immerhin erhält sie ja auch ihr volles Gehalt? Ihre Fehler sind so schlimm, dass der Firma bisher hohe finanzielle Verluste entstanden sind (kam leider erst heraus, nachdem die ärztliche Bescheinigung vorlag). Wenn wir Kolleginnen etwas sagen, dann schreit sie rum, springt auf und verlässt das Büro - ist doch eigentlich böswilliges Verlassen des Arbeitsplatzes? Gibt es eine Handhabe, damit diese Kollegin entlassen werden kann. Sie zur ordentlichen Arbeit aufzufordern ist ziemlich schwierig, da sie dann eine Krankmeldung vorm Arzt bringt.

Antwort:

Das Verhalten der werdenden Mutter ist nicht in Ordnung und braucht so auch nicht länger hingenommen werden. Da es sich hier im wesentlichen um ein arbeitsrechtliches Problem handelt, können wir aufgrund der fehlenden Zuständigkeit nur auf Folgendes aufmerksam machen:


Grundsätzlich hat eine Schwangere nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten. Die Pflichten ergeben sich aus den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen. Dies bedeutet, dass die Art der Tätigkeit unter Beachtung der Beschäftigungsverbote des Mutterschutzgesetzes - MuSchG - vertragsgemäß erledigt werden muss. Verstöße dagegen können vom Arbeitgeber mit arbeitsrechtlichen Mitteln, z.B. einer Abmahnung, geahndet werden. Da die werdende Mutter offensichtlich keine Gesprächsbereitschaft zeigt, empfehlen wir eine Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht. Er wird geeignete Maßnahmen zur Beendigung des unhaltbaren Zustandes vorschlagen.


Eine Schwangere ist nicht unkündbar. Verstößt sie weiter gegen den Arbeitsvertrag, sollte von Seiten des Arbeitgebers ein Antrag auf Zustimmung zur Kündigung gemäß § 17 Abs. 2 MuSchG ernsthaft in Betracht gezogen werden. Für die Bearbeitung und Entscheidung von Kündigungsanträgen sind die Arbeitsschutzbehörden (in Nordrhein-Westfalen die Bezirksregierungen - Dezernate 56) zuständig. Die Dienststellen stehen Arbeitgebern bei diesem speziellen Thema gerne beratend zur Seite.