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Zählt die Dauer einer Betriebsversammlung sowie die zugehörige Wegezeit als Arbeitszeit?
KomNet Dialog 1867
Stand: 22.05.2024
Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitszeitberatung und -gestaltung > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (8.1.8)
Frage:
Es stellt sich in unserem Kollegenkreis die Frage, ob die Kollegen unter dem Gesichtspunkt Arbeitszeitgesetz nach einer Betriebsversammlung (geht z.B. von 09:30 bis 14:00 Uhr und aufgrund der Zusammenlegung von Organisationseinheiten kommen jeweils bis zu 1,5 Std Fahrzeit zu und von dem Ort der durchgeführten Betriebsversammlung auf) weiter arbeiten dürfen, auch wenn die 10 Stunden (ab 09:30 Uhr gerechnet) überschritten werden. Somit die Frage: Zählt die Dauer der Betriebsversammlung als Arbeitszeit? Zählt die Wegezeit in diesem Fall dazu? Wie sollten sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber hier verhalten?
Antwort:
Eine Mitarbeiterversammlung, die der Arbeitgeber veranstaltet und bei der eine betriebliche Pflicht zur Teilnahme besteht, unterliegt den Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes - ArbZG.
Ist die Teilnahme freiwillig, d. h. werden die Beschäftigten nicht mit einer abhängigen Arbeit im wirtschaftlichen Sinn beschäftigt (siehe auch Kommentar zum Arbeitszeitgesetz von Zmarzlik/Anzinger, Verlag Recht und Wirtschaft, Heidelberg), handelt es sich nicht um Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes.
Bei Betriebsversammlungen nach § 43 Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG handelt es sich aber nicht in diesem Sinne um freiwillige Veranstaltungen, da diese hiernach gesetzlich gefordert sind. Ferner ist davon auszugehen, dass Beschäftigte, die nicht an der Versammlung teilnehmen, ihre Zeit nicht beliebig verbringen können, sondern ihrer regulären Arbeit nachgehen müssen. Damit kann es sich nicht mehr um Freizeit handeln. Diese setzt nämlich die freie Verfügung voraus. Betriebsversammlungen nach § 43 BetrVG sind also als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes zu bewerten.
Zudem soll die Betriebsversammlung, die der Betriebsrat nach § 43 BetrVG zu leiten hat und die aus den Beschäftigten des Betriebes besteht, grundsätzlich während der Arbeitszeit stattfinden. Ziel der Betriebsversammlung ist insbesondere der Tätigkeitsbericht des Betriebsrates. Da dieser die Interessen der Beschäftigten wahrnimmt, ist dieser Tätigkeitsbericht u.a. Grundlage für die Beschäftigten, ihre Rechte wahrzunehmen und ggf. weitere Eingaben beim Betriebsrat zu machen, bzw. ihre vom Betriebsrat allgemein durchgesetzten Rechte im Einzelfall einzufordern.
Das BetrVG spricht in diesem Zusammenhang von Arbeitszeit im arbeitsrechtlichen Sinne. Diese ist nicht mit der arbeitszeitrechtlichen Definition identisch, wie Fragen zur Reisezeit, zum Umkleiden, oder auch der Bereitschaftszeit in Krankenhäusern deutlich belegen. Folglich ist auch die Aussage von § 44 Abs. 1 BetrVG, dass die Teilnahmezeit und zusätzliche Wegezeiten »wie Arbeitszeit zu vergüten« sind, ausschließlich im arbeitsrechtlichen Sinne zu interpretieren.
Darüber hinaus besteht die Verpflichtung, diese Versammlungen während der (arbeitsrechtlich geschuldeten) Arbeitszeit durchzuführen; in Schichtbetrieben sind Teilversammlungen durchzuführen. Die Vorschrift lässt hier keinen Ermessensspielraum, was sicherlich auch für die Bewertung als arbeitszeitrechtlicher Arbeitzeit spricht:
§ 42 Abs. 1 Satz 2 BetrVG: "Kann wegen der Eigenart des Betriebs eine Versammlung aller Arbeitnehmer zum gleichen Zeitpunkt nicht stattfinden, so sind Teilversammlungen durchzuführen".
Denn eine Eigenart des Betriebes, die dazu führt, dass eine Versammlung aller Beschäftigter nicht gleichzeitig durchgeführt werden kann, ist sicherlich eine Verletzung rechtlicher Vorschriften wie dem ArbZG und hier insbesondere der Ruhezeitbestimmungen (§ 5 ArbZG). Im Fazit müssen mehrere Betriebsteilversammlungen in Schichtbetrieben abgehalten werden, so dass alle Beschäftigten die Gelegenheit erhalten, an diesen teilzunehmen. Damit sind dann auch keine Ruhezeitverstöße gegeben. Da es sich bei Betriebsversammlungen um Arbeitszeit i.S. des Arbeitszeitgesetzes handelt, sind die Fahrzeiten somit genauso zu bewerten wie bei jeder Aneinanderreihung von Arbeitstätigkeiten an unterschiedlichen Orten der Beschäftigten eines Unternehmens, z. B. bei Außendiensttätigkeiten. Zur Anrechnung der Wegezeiten ist dementsprechend anzumerken, dass sich diese dann dem privaten Bereich zuordnen lassen, wenn der Arbeitstag mit der Betriebsversammlung beginnt oder endet. Die Zuordnung ist dann jedoch wie bei Beschäftigten im Außendienst soweit als Freizeit zu bewerten, wie sie der Fahrtzeitersparnis des Beschäftigten zur Arbeitsstelle entspricht. Die darüberhinausgehende Fahrzeit, sowie Fahrzeiten zwischen Arbeitstätigkeiten bzw. Dienstgeschäften, ist als Arbeitszeit i.S. des ArbZG zu bewerten.
Möchte der Arbeitgeber also die durch die Betriebsversammlung begründete Arbeitszeit veringern, so muss er Abteilungsversammlungen durchführen lassen. Der 10-Stunden-Grenzwert des Arbeitszeitgesetzes darf nicht überschritten werden, insbesondere nicht, da (in der Anfrage) die Arbeitszeit erst ab dem Beginn der Betriebsversammlung gezählt werden soll, was vermutlich mit der o. g. Anrechnung der Fahrzeitenersparnis kompatibel sein dürfte.