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Dürfen Aufsichtsbeamte in Unternehmen ohne Absprache oder Anmeldung eine Begehung durchführen? Können Unternehmen eine spontane Begehung ablehnen? Können Unternehmen die Berufsgenossenschaft wechseln?
KomNet Dialog 18632
Stand: 11.07.2019
Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Unfallversicherung
Frage:
Dürfen Aufsichtsbeamte von BG und Arbeitsschutzbehörden in Unternehmen ohne Absprache oder Anmeldung eine Begehung durchführen? Können Unternehmen eine spontane Begehung ablehnen? Können Unternehmen die Berufsgenossenschaft wechseln?
Antwort:
Aufsichtsbeamte von Berufsgenossenschaften/Unfallkassen und staatlichen Überwachungsbehörden können zu den Betriebs- und Arbeitszeiten die Betriebs-, Geschäftsräume oder Betriebsstätten betreten, besichtigen und prüfen. Die Befugnisse erhalten sie z.B. aus dem Arbeitsschutzgesetz (§ 22 "Befugnisse der zuständigen Behörden", dies sind die Arbeitsschutzbehörden, in Nordrhein-Westfalen die Dezernate 55 und 56 der Bezirksregierungen und in Hamburg das Amt für Arbeitsschutz) und dem Sozialgesetzbuch VII (§ 19 "Befugnisse der Aufsichtspersonen" der Berufsgenossenschaften). Nach dem Sozialgesetzbuch VII hat der Unternehmer die dort beschriebenen Maßnahmen zu dulden, was bedeutet, dass er eine spontane Begehung nicht ablehnen kann.
Ein Wechselmöglichkeit der Berufsgenossenschaft durch das Unternehmen ist nicht vorgesehen. Siehe hierzu die Informationen der DGUV. Dort steht:
"Die Unternehmen sind kraft Gesetzes Mitglieder der für ihre Branche zuständigen Berufsgenossenschaft. Ein Wahlrecht besteht nicht. Weist ein Unternehmen Bestandteile aus mehreren Branchen auf, die verschiedenen Berufsgenossenschaften angehören, ist die Branchenzugehörigkeit des Unternehmensschwerpunktes maßgeblich."