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Müssen sich die Mitarbeiter von der BG und vom TÜV beim Betriebsrat vor einer Besichtigung (BG) oder einer Untersuchung (TÜV) beim Betriebsrat anmelden?

KomNet Dialog 17426

Stand: 10.02.2023

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Sonstige Fragen betriebliches Arbeitsschutzsystem

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Frage:

Müssen sich die Mitarbeiter von der BG und vom TÜV beim Betriebsrat vor einer Besichtigung (BG) oder einer Untersuchung (TÜV) beim Betriebsrat anmelden?

Antwort:

Aufsichtsbeamte der Arbeitsschutzbehörden oder der Berufsgenossenschaften/Unfallkassen können zu den Betriebs- und Arbeitszeiten die Betriebs-, Geschäftsräume oder Betriebsstätten betreten, besichtigen und prüfen. Die Zugangsrechte sind im Arbeitsschutzgesetz (§ 22 "Befugnisse der zuständigen Behörden" und im Sozialgesetzbuch VII (§ 19 "Befugnisse der Aufsichtspersonen" der Berufsgenossenschaften) geregelt.


Die Informations-, Beteiligungs- bzw. Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates sind im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geregelt.


"§ 89 - Arbeits- und betrieblicher Umweltschutz

(1) Der Betriebsrat hat sich dafür einzusetzen, dass die Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung im Betrieb sowie über den betrieblichen Umweltschutz durchgeführt werden. Er hat bei der Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und die sonstigen in Betracht kommenden Stellen durch Anregung, Beratung und Auskunft zu unterstützen.

(2) Der Arbeitgeber und die in Absatz 1 Satz 2 genannten Stellen sind verpflichtet, den Betriebsrat oder die von ihm bestimmten Mitglieder des Betriebsrats bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz oder der Unfallverhütung stehenden Besichtigungen und Fragen und bei Unfalluntersuchungen hinzuzuziehen. Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat auch bei allen im Zusammenhang mit dem betrieblichen Umweltschutz stehenden Besichtigungen und Fragen hinzuzuziehen und ihm unverzüglich die den Arbeitsschutz, die Unfallverhütung und den betrieblichen Umweltschutz betreffenden Auflagen und Anordnungen der zuständigen Stellen mitzuteilen.

..."


Der Betriebsrat hat mit allen Behörden und Einrichtungen, die sich mit Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit befassen, zusammenzuarbeiten. Die betrifft insbesondere die Zusammenarbeit mit

  • den Arbeitsschutzbehörden
  • den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaften, Unfallkassen)
  • der Feuerwehr
  • den externen Prüforganisationen (technische Überwachung)
  • ...


Hinsichtlich der formalen Aspekte (Einladungsform, -fristen etc.) werden keine Vorgaben gemacht, so dass hier u.E. nach der betrieblichen Übung verfahren werden kann. Hierzu sollten im Arbeitsschutzausschuss verbindliche Absprachen getroffen werden.


Auf die Broschüre "Der Beitrag des Betriebsrats zur Arbeitssicherheit" weisen wir hin.


Hinweis: in den Personalvertretungsgesetzen werden vergleichbare Regelungen für Beschäftigte im öffentlichen Dienst getroffen.