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Wie ist die rechtliche Situation bzgl. eines Mitarbeiters von uns, der in Indien erhöhten Belastungen durch Kohlenmonoxid ausgesetzt ist?

KomNet Dialog 18625

Stand: 28.05.2013

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Gefährdungen durch Gefahrstoffe > Gefährdungen durch bestimmte Gefahrstoffe

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Frage:

Ein Mitarbeiter, der nach Indien entsandt wurde, wird dort mit Kohlenmonoxid belastet. Die indischen Grenzwerte sind höher als die in der TRGS 900. Frage 1: Da staatliches, deutsches Recht nach dem Territorialprinzip nur in der Bundesrepublik anwendbar ist, gilt dann in Indien das indische Recht und damit die indischen Grenzwerte? Frage 2: Die TRGS- Grenzwerte betrachten die Möglichkeit, dass ein Mitarbeiter dauerhaft 8 Stunden 40 Jahre lang mit 30 ppm ohne gesundheitliche Beeinträchtigung belastet werden kann. Wenn unser Mitarbeiter temporär während einer Entsendung der höheren indischen Belastung ausgesetzt ist, ist dies vertretbar, wenn er in den Folgejahren vermutlich keiner weiteren CO-Belastung mehr ausgesetzt wird?

Antwort:

Gemäß § 4 Absatz 1 des Sozialgesetzbuches IV in Zusammenhang mit Anlage 1 zu § 2 Absatz 1 der Berufsgenossenschaftlichen Vorschrift A1 „Grundsätze der Prävention“, in der die staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (u. a. Arbeitsschutzgesetz, Arbeitsstättenverordnung und Gefahrstoffverordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung) explizit genannt werden, gelten diese Vorschriften „auch für Personen, die im Rahmen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches bestehenden Beschäftigungsverhältnisses in ein Gebiet außerhalb dieses Geltungsbereichs entsandt werden, wenn die Entsendung infolge der Eigenart der Beschäftigung oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist.“

Es ist eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, damit der (deutsche) AGW der TRGS 900 auch am Entsendungsort eingehalten wird. So wird explizit in § 15 GefStoffV darauf hingewiesen, dass auch bei Zusammenarbeit verschiedener Firmen eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden muss (im Zweifel ist hierbei das deutsche Unternehmen relevant, da dies den deutschen Rechtsvorschriften unterliegt und ggf. eine Gefährdungsbeurteilung bzw. eine entsprechende Unterweisung dokumentiert haben muss).

Weitere Informationen über Entsendung deutscher Arbeitnehmer ins Ausland erhalten Sie über:

http://www.dguv.de/inhalt/internationales/pdf/gut_beraten.pdf

oder direkt über den Ansprechpartner bei Ihrer  Berufsgenossenschaft.

Eine Übersicht zur rechtlichen Situation von Gefahrstoffexpositionen an Arbeitsplätzen im Ausland für deutsche entsendete Arbeitnehmer gibt:

http://www.bgetem.de/redaktion/arbeitssicherheit-gesundheitsschutz/dokumente-und-dateien/fb-gefahrstoffe/asbestexpositionen_bei_arbeiten_im_ausland_a02-2011.pdf (explizit wird zwar Asbest als Gefahrstoff genannt, jedoch können die dortigen Ausführungen auch auf andere Gefahrstoffe übertragen werden).

In Indien gilt als Entsendungsfrist, wie lange deutsches Recht anzuwenden ist ein Zeitraum von maximal 48 Monaten (diese Frist unterscheidet sich von Staat zu Staat).

http://www.dvka.de/oeffentlicheSeiten/pdf-Dateien/Entsendemerkblaetter/Indien/Arbeiten_Indien_Druck.pdf

Aus Ihren Ausführungen wird nicht ersichtlich, ob Messungen an dem Arbeitsplatz in Indien erfolgten (und wenn ja, nach welcher Messmethode, wie oft wurde gemssen, ist diese Messmethode in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt etc.) oder wie hoch die entsprechende Exposition war oder ist bzw. über welchen Zeitraum sich diese erstreckt (Gesamtzeitraum und Arbeitszeit pro Tag).

Allgemein ist zu betonen, dass Kohlenmonoxid sowohl akut/subakut als auch chronisch toxisch ist. Die „arbeitsmedizinische Leitlinie 002-018 – Arbeit unter Einwirkung von Kohlenoxid“ gibt hierüber nähere Auskunft.

Des Weiteren ist Kohlenstoffmonoxid gemäß TRGS 900 auch mit „Z“ (fruchtschädigend – auch bei Einhaltung des AGW kann eine Fruchtschädigung nicht ausgeschlossen werden) gekennzeichnet.

Ob weitere Expositionen „vertretbar“ sind, kann nicht beantwortet werden, weil dies von den wirklichen Expositionen und weiteren Umständen abhängt. Nr. 2.3 der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 900 gibt weitere Einzelheiten zur Kurzzeitwerten bzw. Festlegung von Expositionsspitzen.

Bei Überschreitung des AGW muss die Gefährdungsbeurteilung wiederholt werden. Wird der Arbeitnehmer (oder ein anderer Arbeitnehmer ihres Unternehmens) erneut nach Indien entsandt, muss die Gefährdungsbeurteilung wiederholt werden (findet eine Entsendung an einen anderen Ort statt, muss nach obigen Ausführungen vor Arbeitsbeginn eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden).

Auf das Minimierungsgebot nach § 7 (4) GefStoffV auch bei Einhaltung des AGW wird dringend verwiesen.