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KomNet-Wissensdatenbank

Ist das externe Unternehmen auf unserem Firmenglände selbst für die Einhaltung des Arbeitszeitrechts verantwortlich?

KomNet Dialog 17767

Stand: 14.03.2019

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitnehmerüberlassung, Fremdfirmeneinsatz

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Frage:

Wenn ein externes Unternehmen auf unseren Firmenglände Montagetätigkeiten durchführt und die tägliche Arbeitszeit bis zu 12 Stunden dauert, müssen wir als Auftrageber dies genehmigen? Bzw. ist die Montagefirma nicht selbst für die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes verantwortlich?

Antwort:

Zweck des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) ist es,


"1. die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeitszeitgestaltung zu gewährleisten und die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten zu verbessern sowie

2. den Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung der Arbeitnehmer zu schützen." (§ 1 des ArbZG)


Dazu trifft das ArbZG Regelungen

- zur Arbeitszeit der Arbeitnehmer 

- zu Ruhepausen 

- zur Ruhezeit

- zur Nacht- und Schichtarbeit sowie

- zur Sonn- und Feiertagsruhe.


Adressat zur Einhaltung der vom ArbZG zur Arbeitszeitgestaltung vorgegebenen Rahmenbedingungen ist grundsätzlich der Arbeitgeber der Beschäftigten. Dies wird auch dadurch deutlich, dass die unter § 22 "Bußgeldvorschriften" und § 23 Strafvorschriften des ArbZG genannten Bußgeld- und Strafvorschriften sich an den Arbeitgeber richten. D. h. letztlich verantwortlich ist u. E. das externe Unternehmen.