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Wie sieht der Urlaubsanspruch bei einer Beschäftigung von einem Tag pro Woche in der Elternzeit aus?

KomNet Dialog 18603

Stand: 12.04.2018

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Urlaubsanspruch

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Frage:

Ich bin Ärztin und zur Zeit in der Elternzeit. Meine Tochter ist gerade ein Jahr alt geworden und ich beziehe kein Elterngeld mehr. Ich habe im Krankenhaus gearbeitet und möchte jetzt wieder einsteigen, indem ich wöchentlich einen Nachtdienst mache. Wenn ich regelmäßig einen Dienst pro Woche mache, habe ich dann Anspruch auf bezahlten Urlaub? Falls ja, muss ich dafür über einen gewissen Zeitraum einen Dienst pro Woche gemacht haben oder ergibt sich der Anspruch direkt ab Aufnahme der Arbeit? Spielt es dabei eine Rolle, ob der Dienst jede Woche am selben Tag ist? Die Stundenzahl ist ja nicht an jedem Tag der Woche gleich.

Antwort:

Nach dem Bundesurlaubsgesetz - BUrlG steht jedem Arbeitnehmer ein Mindesturlaub von 24 Werktagen pro Kalenderjahr zu, § 3 Abs. 1 BUrlG. Grundlage für die 24 Werktage ist, dass sechs Tage die Woche gearbeitet wird. Werktage sind dabei alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Samstage zählen als somit Arbeits- bzw. Werktage.

Der Mindestjahresurlaub bei einer Vollzeitbeschäftigung in einer Fünf-Tage-Woche ist wie folgt zu berechnen:

24 : 6 x 5 = 20 Arbeitstage (= vier Wochen)

D. h. der gesetzliche Mindesturlaub (24) wird geteilt durch die für ihn als Grundlage geltende Sechs-Tage-Woche (6) und multipliziert mit den wöchentlichen Pflichtarbeitstagen (tatsächlichen Arbeitstagen im Einzelfall).

  • Für teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen mit einer Arbeitszeit von weniger als fünf Tagen in der Woche wird der Mindestjahresurlaub dementsprechend wie folgt umgerechnet:Mindesturlaubstage bei einer Vier-Tage-Woche: 24 : 6 x 4 = 16 Arbeitstage
  • Mindesturlaubstage bei einer Drei-Tage-Woche: 24 : 6 x 3 = 12 Arbeitstage
  • Mindesturlaubstage bei einer Zwei-Tage-Woche: 24 : 6 x 2 = 8 Arbeitstage
  • Mindesturlaubstage bei einer Ein-Tage-Woche: 24 : 6 x 1 = 4 Arbeitstage

Wenn eine Vollzeitkraft zu einer Teilzeitkraft wird oder umgekehrt und dies im Laufe eines Kalenderjahres geschieht, muss ab diesem Zeitpunkt auch der Urlaubsanspruch entsprechend geändert werden. Dieser bemisst sich immer nach den tatsächlichen Verhältnissen zum Zeitpunkt der Urlaubseinbringung.

Es ist zu empfehlen sich hier mit der Personalabteilung in Verbindung zu setzen, um abzuklären wie Ihr Haus mit unterschiedlich langen Diensten verfährt.

Hinweis:

Der Jahresurlaub muss gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG im laufenden Kalenderjahr seitens der Arbeitgebers gewährt und seitens des Arbeitnehmers genommen werden.

§ 7 Abs. 3 S. 3 BUrlG ermöglicht die Übertragung des Jahresurlaubs auf die ersten 3 Monate des folgenden Kalenderjahres. Ein Rechtsanspruch bzw. -pflicht auf Übertragung besteht jedoch nur, "wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen".

Viele Dienststellen setzen für die Übertragung des Urlaubsanspruchs ins Folgejahr in Absprache mit den örtlichen Personalvertretungen keine Hürden. Dabei sind begründungslose Übertragungen häufig bis 31.03. des Folgejahres, manchmal aber auch darüber hinaus möglich.