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Darf ein Mitarbeiter, der als Ausbilder für Staplerfahrer bereits beauftragt ist, auch Bediener für Hochregalstaplern unterweisen?

KomNet Dialog 18579

Stand: 22.05.2013

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Staplerfahrer

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Frage:

Ich bearbeite derzeit mit anderen Fachkräften eine Gefährdungsbeurteilung zum Thema Hochregalstapler. Bei dieser Gefährdungsbeurteilung ist man sich uneins, ob eine einfache Unterweisung für die Bedienung der Hochregalstapler, aufbauend auf einem Staplerführerschein, ausreicht. Hierzu folgende Frage: „darf ein Mitarbeiter der als Ausbilder für Staplerfahrer bereits beauftragt ist, auch Bediener für Hochregalstapler unterweisen?“ In diesem Fall stellt sich auch die Frage, woher der Ausbilder die spezielle Fachkunde nimmt die Mitarbeiter unterweisen zu können. Wir haben mit dem Hochregalstapler eine Maschine, die andere Gefährdungen mit sich bringt wie ein konventioneller Stapler. (z.B. Arbeiten in großen Höhen, sicherer Umgang mit dem Höhenrettungssystem, Bordausstattung eines Hochregalstaplers für Notsituationen). Bei moderneren Geräten befinden sich zwar Notablassventile am unteren Ende des Hochregalstaplers, diese eignen sich auch aber nur dann, wenn die Gabelzinken im Regal nicht ausgefahren und verkantet sind.) Die Schulung für die PSA-Höhenrettung z.B. wird bei uns derzeit von externen Spezialisten jährlich mit praktischen Übungen durchgeführt. Wenn es rein um die Bedienung eines Hochregalstaplers geht, kann eine Person wenn sie Ausbilder für Staplerfahrer ist von einem Mitarbeiter, der berufliche Erfahrung mit dem Hochregalstapler mit sich bringt, für spätere Unterweisungszwecke angelernt werden? Oder müssen grundsätzlich alle Mitarbeiter, die einen Hochregalstapler bedienen, ähnlich wie bei der Teleskophebebühne, eine Führerscheinschulung und Prüfung durchlaufen? Ist ein Hochregalführerschein Pflicht?

Antwort:

Wie Sie schon richtiger Weise erkannt haben, ist die Fachkunde des Ausbilders der Ausschlag gebende Punkt. Wenn der schon bestellte Ausbilder für Staplerfahrer nicht über die notwendigen Kenntnisse und über ausreichende Berufserfahrung im Umgang mit Hochregalstapler besitzt, dann darf er diese Staplerfahrer auch nicht ausbilden!

In der BGG 925 „Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand“ sind die Anforderungen an Ausbildern geregelt:

Als Ausbilder für Flurförderzeug-Fahrer kann tätig werden, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Flurförderzeuge hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (z. B. Produktsicherheitsgesetz, Maschinenverordnung, Betriebssicherheitsverordnung), den Unfallverhütungsvorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik (z. B. BG-Regeln, DIN-Normen) vertraut ist und mindestens folgende Anforderungen erfüllt:

Mindestalter 24 Jahre
-   erfolgreiche Ausbildung zum Fahrer von Flurförderzeugen
    -    dies beinhaltet mindestens den erfolgreichen Abschluss der allgemeinen Ausbildung (Stufe 1)
-   zwei Jahre Erfahrung im Umgang mit oder dem Einsatz von Flurförderzeugen
    -    dies soll sicherstellen, dass der Ausbilder Erfahrungen im täglichen Einsatz mit Flurförderzeugen gesammelt hat;          idealerweise sollte er über längere Zeit Flurförderzeuge gefahren haben
-   Meister oder mindestens vierjährige Tätigkeit in gleichwertiger Funktion
    -    mit dieser Anforderung soll gewährleistet werden, dass der Ausbilder über Fähigkeiten verfügt, eine Ausbildung                   erfolgreich durchführen zu können. Hierzu gehört z.B.:
        -    Ausbildungskonzepte zu erstellen
        -    Fachkenntnisse zu vermitteln
        -    eine Gruppe durch einen Lehrgang zu führen
-    
erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang für Ausbilder von Flurförderzeugfahrern
    -    Solche Lehrgänge werden z. B. von einigen Berufsgenossenschaften angeboten

Es sollte im Dialog mit der zuständigen Berufsgenossenschaft geklärt werden, welche Weiterbildungsmaßnahme für den bestellten Ausbilder akzeptiert wird, um diese Ausbildung ebenfalls durchführen zu dürfen.

In dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz (BGG 925) werden auch die Ausbildungsinhalte der Gabelstaplerfahrer geregelt. In Abschnitt 3 "Gliederung und Umfang der Ausbildung" werden diese Ausbildungsinhalte konkretisiert. In der Regel erfolgt die allgemeine Ausbildung (Stufe 1) auf Frontgabelstaplern. Daher müssen Fahrer, sofern sie im Betrieb andere Flurförderzeuge fahren, an einer zusätzlichen Ausbildungsmaßnahme (Stufe 2) teilnehmen. Dies gilt z. B. bei Containerstaplern, Regalflurförderzeugen, Quergabelstaplern, Teleskopstaplern oder mit Gabelzinken ausgerüsteten Erdbaumaschinen.

Die Zusatzausbildung ist analog zur allgemeinen Ausbildung (Stufe 1) durchzuführen. Bei erfolgreichem Abschluss erhält der Teilnehmer ein Zertifikat.