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Sind spezielle Umkleideräume für Laborbeschäftigte (Tätigkeiten nach Schutzstufe 2 BioStoffV) erforderlich und welche Anforderungen werden daran gestellt?

KomNet Dialog 18541

Stand: 29.01.2024

Kategorie: Belastungen durch Biostoffe > Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Biostoffen > Allgemeine Schutzmaßnahmen (6.)

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Frage:

Für ein chemisch orientiertes Labor (inkl. Tätigkeiten nach Schutzstufe 2 BioStoffV) wird z.Z. ein Neubau mit Labor- und Büroräumen geplant (ca. 600 qm Laborfläche über drei Etagen). In den bisherigen Plänen wurden keine speziellen Umkleidemöglichkeiten für die Laborbeschäftigten vorgesehen. Welche Anforderungen an die Aufbewahrung von Arbeits-/Alltagskleidung bzw. Umkleideräume gibt es und was müsste dementsprechend noch eingeplant werden?

Antwort:

Die Verpflichtung zur Bereitstellung von persönlicher Schutzausrüstung bzw. „Arbeitskleidung“ ergibt sich bereits abstrakt aus der Regelung des § 3 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG).


Weitere Forderungen zur Aufbewahrung und Reinigung von Arbeitskleidung bzw. hinsichtlich besonderer Umkleideräume finden sich in verschiedenen anderen technischen Regelwerken des Arbeitsschutzrechts.

In § 6 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) sind dabei die Voraussetzungen für die Bereitstellung von Umkleideräumen geregelt. Für Arbeiten in Laboratorien regelt die TRGS 526 „Laboratorien“ unter Ziffer 4.4 ff. und die TRBA 100 „Schutzmaßnahmen für gezielte und nicht gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen“ für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der unterschiedlichen Risikogruppen die jeweils einzuhaltenden Anforderungen bzgl. der Arbeitskleidung bzw. von Umkleideräumen.


Bei der Planung eines Bauvorhabens sind somit die Anforderungen der zuvor genannten Regelwerke hinsichtlich der Lage und Anzahl von Umkleideräumen zu berücksichtigen. Diese stehen u.a.in Abhängigkeit zur Lage der Arbeitsplätze bzw. Arbeitsbereiche, der Art der geplanten Tätigkeiten und der Anzahl der Beschäftigten.