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Dürfen in einem Labor für gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Risikogruppe 2) Schreibarbeitsplätze eingerichtet werden?

KomNet Dialog 6555

Stand: 06.12.2023

Kategorie: Belastungen durch Biostoffe > Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Biostoffen > Allgemeine Schutzmaßnahmen (6.)

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Frage:

Dürfen in einem Labor für gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 2 Schreibarbeitsplätze / Arbeitsplätze für das Führen von Dokumentationen eingerichtet werden. Im konkreten Fall sollen an diesen Arbeitsplätzen nicht nur Schreib- / Dokumentationstätigkeiten durchgeführt werden, die unmittelbar mit der Labortätigkeit (Versuchsdokumentation) zu tun haben, sondern auch mittelbare Schreibarbeiten, z. B. Zusammenstellung der Versuchsergebnisse zu einem Endbericht, Literaturstudium zur Versuchsentwicklung usw.

Antwort:

Die Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) 100 "Schutzmaßnahmen für gezielte und nicht gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien" beschreibt Schutzmaßnahmen u. a. für gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien.


Die technischen Regeln für biologische Arbeitsstoffe geben den Stand der sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, hygienischen sowie arbeitswissenschaftlichen Anforderungen zu Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen wieder. Abweichungen vom technischen Regelwerk können vom Arbeitgeber eigenverantwortlich durchgeführt werden, wenn die Sicherheit durch alternative Maßnahmen auf andere Weise gewährleistet ist.


Im Punkt 5.3 Absatz 1 wird gefordert, dass Laboratorien gegenüber anderen Bereichen, in denen keine Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsmitteln durchgeführt werden, abgegrenzt sein müssen.


Bei den von Ihnen beschriebenen Arbeiten handelt es sich um Arbeiten, die nicht unmittelbar mit der Labortätigkeit im Zusammenhang stehen und ebenso an einem separaten Büroarbeitsplatz durchgeführt werden können. Für diese Tätigkeiten gelten die unter 5.3 Absatz 1 geforderte Abgrenzungen. Demnach sind z. B. Versuchsdokumentationen erlaubt, da sie unmittelbar mit der Labortätigkeit verbunden sind, ein Literaturstudium zur Versuchsentwicklung etwa oder das Schreiben von Endberichten jedoch nicht.


Nach Punkt 5.3 Absatz 11 ist die Zahl der Zugangsberechtigten auf benannte Beschäftigte zu beschränken. Andere Personen dürfen den Schutzstufenbereich nur mit Erlaubnis des/der Verantwortlichen betreten.