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Was ist beim Umbau einer Lagerfläche zu einer Gemeinschaftspraxis für Allgemeinmediziner zu beachten?

KomNet Dialog 5146

Stand: 07.12.2015

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Sonstige Arbeitsplätze und Arbeitsstätten

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Frage:

Ich plane den Umbau einer Lagerfläche zu einer Gemeinschaftspraxis für Allgemeinmediziner. Gibt es neben den ASR und der LBO weitere Vorschriften, die bei der Planung relevant sind. Welche besonderen Anfordeungen bestehen für die Behandlungsräume, welche Räume müssen mit Waschgelegenheit ausgestattet sein.

Antwort:

Arbeitsräume müssen grundsätzlich den Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV entsprechen (Raumtemperaturen, Beleuchtung, Lüftung, etc.). In umschlossenen Arbeitsräumen muss unter Berücksichtigung der Arbeitsverfahren, der körperlichen Beanspruchung und der Anzahl der Beschäftigten sowie der sonstigen anwesenden Personen ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden sein (Ziffer 3.6 Anhang zur Arbeitsstättenverordnung).

Erläuterungen zu Lüftungseinrichtungen in Arbeitsräumen werden in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten - ASR A 3.6 - Lüftung gegeben.

Die Anforderungen an Sozial- und Sanitärräume sind u. a. abhängig von der Anzahl der Beschäftigten und der Art der Tätigkeit und ob Personen beiderlei Geschlechts beschäftigt werden. Der Arbeitgeber hat Toilettenräume bereitzustellen. Wenn es die Art der Tätigkeit oder gesundheitliche Gründe erfordern, sind Waschräume vorzusehen. Geeignete Umkleideräume sind zur Verfügung zu stellen, wenn die Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeitskleidung tragen müssen und es ihnen nicht zuzumuten ist, sich in einem anderen Raum umzukleiden. Umkleide-, Wasch- und Toilettenräume sind für Männer und Frauen getrennt einzurichten oder es ist eine getrennte Nutzung zu ermöglichen (§ 6 Abs. 2 Arbeitsstättenverordnung – ArbStättV). Sofern Umkleideräume nicht vorhanden bzw. nicht erforderlich sind, muss jedem Beschäftigten mindestens eine Kleiderablage zur Verfügung stehen (Ziffer 3.3 des Anhangs zur ArbstättV). Siehe auch die ASR A4.1 "Sanitärräume".

Bei Fragen im Einzelfall können Sie sich auch mit der für Sie zuständigen Arbeitsschutzbehörde in Verbindung zu setzen.

Folgende weitere Vorschriften sind aus Sicht des Arbeitsschutzes ggfs. relevant:
-Biostoffverordnung mit den Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe, insbes. TRBA 100 (gezielte Tätigkeiten in Laboren) und TRBA 250 (Gesundheitswesen).
-Gefahrstoffverordnung mit den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (insbes. TRGS 526 (Labore)
-Röntgenverordnung; Hier macht es Sinn, rechtzeitig mit dem Aufsteller der Röntgenanlage Kontakt aufzunehmen. Dieser erstellt dann i.d.R die Berechnung für die Strahlenabschirmung (in Anlehnung an DIN Medizinische Röntgenanlagen bis 300kV, Nr. 6812 (Errichtung) bzw. Nr. 6815 (Regeln für die Prüfung des Strahlenschutzes nach Errichtung/Instandhaltung/Änderungen).

Darüber hinaus können Informationen bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege abgefragt werden (www.bgw-online.de).