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Welcher Wert kann für den arbeitsplatzbezogenen Emissionsschalldruckpegel einer Maschine höchstens verlangt werden, damit der untere Auslösewert nicht überschritten wird?

KomNet Dialog 18538

Stand: 17.05.2013

Kategorie: Physikalische Belastungen und Beanspruchungen > Lärm > Lärmmessungen, Grenzwerte

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Frage:

Wir sind gefordert, Anforderungen an die Geräuschenwicklung einer neuen Maschine zu formulieren. Welcher Wert kann für den arbeitsplatzbezogenen Emissionsschalldruckpegel der Maschine höchstens verlangt werden, damit der untere Auslösewert gem. der LärmVibrationsArbSchV (80 db(A)) noch nicht überschritten wird?

Antwort:

Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG verlangt vom Maschinenhersteller die Angabe folgender Geräuschemissionswerte:

· den A-bewerteten Emissionsschalldruckpegel LpA an den Arbeitsplätzen, sofern er 70 dB(A) übersteigt; ist dieser Pegel kleiner oder gleich 70 dB(A), so ist dies anzugeben;

· den Höchstwert des momentanen C-bewerteten Emissionsschalldruckpegels LpC peak an den Arbeitsplätzen, sofern er 63 Pa (130 dB bezogen auf 20 µPa) übersteigt;

· den A-bewerteten Schallleistungspegel LWA der Maschine, wenn der A-bewertete Emissionsschalldruckpegel LpA an den Arbeitsplätzen 80 dB(A) übersteigt.

Die Berechnung des Emissionsschalldruckpegels setzt umfangreiche Messungen zur Ermittlung aller Geräuschquellen am vorgesehenen Maschinenaufstellungsort, einschließlich der Bestimmung der raumakustischen Parameter voraus.

Während der Schallleistungspegel LWA die gesamte Luftschallemission der Maschine beschreibt, ist der Emissionsschalldruckpegel LpA jeweils die kennzeichnende Emissionsgröße für die der Maschine zugeordneten Arbeitsplätze. Dieser LpA ist damit eine rein maschinenbezogene Geräuschemissionskenngröße, da er den Schalldruckpegel beschreibt, der allein durch die Geräuschabstrahlung dieser einen Maschine gegeben ist. Er wird unter den gleichen Betriebs- und Aufstellungsbedingungen wie der LWA ermittelt und ist von möglichen Einflussgrößen, wie dem Fremdgeräusch benachbarter Maschinen und dem Reflexionsschall der Decke und der Wände, d. h. der Raumrückwirkung, bereinigt.
Der LpA ist demnach als Emissionskenngröße nicht zu verwechseln mit dem Beurteilungspegel aus der Arbeitsstättenverordnung oder dem Tages-Lärmexpositionspegel aus der LärmVibrationsArbSchV.

Schallimmissionsmessungen zur Beschreibung des Lärmgefährdungspotentials bei Aufenthalt an bestimmten Orten oder in Raumbereichen berücksichtigen alle an diesem Ort einwirkenden Schallanteile, d. h. sowohl den direkt von einer oder von mehreren Maschinen dort einwirkenden Schall plus dem Reflexionsschall von den Wänden und anderen reflektierenden Oberflächen. Hinzu kommen auch die von außen (z. B. Verkehrsgeräusche) in den Raum übertragenen Geräusche. Insofern kann der vom Maschinenhersteller angegebene Emissionsschalldruckpegel an dem der Maschine direkt zugeordneten Arbeitsplatz durchaus um 10 bis 15 dB unterhalb des Immissionsschalldruckpegels liegen, der am Arbeitsplatz am Aufstellungsort des Kunden gemessen wird. Grund dafür ist die Tatsache, dass der Emissionsschalldruckpegel nur den von der Maschine direkt auf den Arbeitsplatz eingestrahlten Schall berücksichtigt und damit nicht zusätzlich noch den Reflexionsschall oder den Schall von anderen benachbarten Maschinen. Eine Verwechselung des Emissionsschalldruckpegels mit gemessenen Schalldruckpegeln an einem Immissionsort, z. B. in einer Fertigungshalle oder mit dem Tages-Lärmexpositionspegel führt oft zu Missverständnissen.

Der in der LärmVibrationsArbSchV verwendete Tageslärmexpositionspegel beschreibt die tatsächliche Lärmbelastung des einzelnen Arbeitnehmers. Somit geht hier nicht nur die Höhe des am Immissionsort auftretenden zeitlich gemittelten Schalldruckpegels, sondern auch die Einwirkzeit in das Ergebnis ein.

Folgende Parameter müssen berücksichtigt werden, will man vom Emissionsschalldruckpegel am Arbeitsplatz einer Maschine auf den Tages-Lärmexpositionspegel des dort tätigen Arbeitnehmers schließen.

LEX,T = LpA + …. nach Norm gemessener Emissionsschalldruckpegel

+ Δ L1 Ergänzung durch Schallreflexionen im Aufstellungsraum

+ Δ L2 Ergänzung durch die von der Norm abweichenden Betriebsbedingungen

+ Δ L3 Ergänzung durch die Schallleistung von allen anderen im Raum aufgestellten Schallquellen (Maschinen)

+ Δ L4 Ergänzung, die sich aus den von außen in den Raum eindringenden Geräusche ergibt

(die sich bis hier ergebende Summe entspricht dem Immissionsschalldruckpegel)

+ Δ L5 Ergänzung die sich aus der Expositionszeit des Arbeitnehmers ergibt


Der Emissionsschalldruckpegel wird nach der Normen-Reihe DIN EN ISO 11200 bis 11205 ermittelt, wobei die einzelnen Normen durch unterschiedliche Verfahren zur Bestimmung der Umgebungskorrektur gekennzeichnet sind und somit jeweils für unterschiedliche Umgebungsbedingungen besonders geeignet sind. Die am häufigsten verwendeten Normen sind dabei die DIN EN ISO 11201 und die DIN EN ISO 11204. In maschinenspezifischen Normen (C-Normen) werden genauere Angaben zur Festlegung des oder der Messpunkte für den Arbeitsplatz bzw. Arbeitsplatzbereich gemacht.

Die Ermittlung der Schallleistung erfolgt im Allgemeinen nach der Normen-Reihe DIN EN ISO 3740 ff., insbesondere nach DIN EN ISO 3744, oder nach DIN EN ISO 9614 Teil 1 oder Teil 2. In diesen Normen werden zum einen das Schalldruckquadrat-Hüllflächenverfahren, zum anderen das Schallintensitätsverfahren zur Ermittlung des Schallleistungspegels beschrieben.