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Sind die Technischen Regeln zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung geeignet, im Kaufvertrag die maximal akzeptable Lärm- und Schwingungsbelastung festzulegen?

KomNet Dialog 23858

Stand: 18.05.2015

Kategorie: Physikalische Belastungen und Beanspruchungen > Lärm > Sonstige Fragen zu Lärm

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Frage:

Ist die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung geeignet, im Kaufvertrag für eine Druckmaschine inkl. Nebenaggregaten, die maximal akzeptable Lärm- und Schwingungsbelastung festzulegen oder findet die TRLV in diesem Zusammenhang keine Anwendung?

Antwort:

Für die Auswahl und Beschaffung leiser Maschinen und Anlagen sind eindeutige Absprachen und Verträge zwischen Käufer und Verkäufer eine wesentliche Voraussetzung.

Der Maschinenhersteller ist verantwortlich für die Höhe der Geräuschemissionen seiner Maschine/Anlage. Die Einhaltung von Immissionsgrenzwerten am Arbeitsplatz (Expositionswerte aus der LärmVibrationsArbschV) kann in der Regel nicht garantiert werden, da die Geräuschimmissionen wesentlich von den Betriebsbedingungen und den Einsatzzeiten, sowie den räumlichen Verhältnissen beim Maschinenbetreiber abhängen. Sollten die Vertragspartner solch eine Vorgehensweise wünschen, so muss dies vertraglich gesondert festgelegt werden und die Messgrößen und Rahmenbedingungen müssen genau definiert und beschrieben sein.

Zur Auswahl leiser Maschinen wird auf die DIN EN ISO 11690-1, "Richtlinien für die Gestaltung lärmarmer maschinenbestückter Arbeitsstätten" verwiesen. Häufig soll schon bei der Beschaffung einer Maschine abgeschätzt werden, ob beim betrieblichen Einsatz der bzw. die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden. In der Norm wird dazu ausgeführt, dass dieses (für die Lärmbelastung) erst dann mit ausreichender Sicherheit der Fall ist, wenn der Emissions-Schalldruckpegel auf Grund der erwähnten Raumrückwirkung und des Einflusses weiterer Geräuschquellen etwa 15 dB unter dem Lärmimmissionsgrenzwert liegt. So kann man beispielsweise erst bei einem Emissions-Schalldruckpegel am Arbeitsplatz einer Maschine / Anlage von ca. 70 dB ( LpA ) davon ausgehen, dass die Immission (Expositionswert) an diesem Arbeitsplatz den Grenzwert LEX,8h von 85 dB(A) mit Sicherheit nicht überschreitet.

Im Rahmen der Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV - bleibt der Arbeitgeber in der Pflicht, vor einer Verwendung von Arbeitsmitteln die auftretenden Gefährdungen zu beurteilen und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten. Um dieser Pflicht nachzukommen, hat er beim Beschaffungsprozess von Maschinen, Anlagen und Geräten die erforderlichen Informationen zu den Belastungen (Lärm, Vibrationen) vom Anbieter / Hersteller einzuholen.

Weiterführende Informationen für den Kauf leiser Maschinen können auf der Internetseite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin - BAuA - abgerufen werden.