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Gelten Laborabzüge mit elektrisch betriebenem Frontschieber als Maschinen im Sinne der Maschinenrichtlinie?

KomNet Dialog 15821

Stand: 30.01.2018

Kategorie: Sichere Produkte > Rechts- und Auslegungsfragen (2.) > Fragen zur Maschinenverordnung und MaschRL

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Frage:

Gelten Laborabzüge mit elektrisch betriebenem Frontschieber als Maschinen im Sinne der Maschinenrichtlinie?

Antwort:

Entsprechend der Begriffsdefinition "Maschine" in der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG bzw. in der deutschen Umsetzung durch die Maschinenverordnung (9. ProdSV) ist eine Maschine:

• Eine Gesamtheit miteinander verbundener Teile (...),

• von denen eines beweglich ist,

• die für eine bestimmte Anwendung zusammengefügt sind und

• die mit einem anderen Antriebssystem als der unmittelbar eingesetzten menschlichen (...) Kraft ausgestattet ist.

Demnach ist ein Produkt, an dem ein bewegliches Teil durch eine "fremde" Kraft angetrieben wird (z.B. elektrischer Antrieb, Federsystem etc.) in der Regel als Maschine im Sinne der Maschinenrichtlinie zu betrachten.


Im hier geschilderten Fall wird eine Zugangsöffnung ("Frontschieber") durch einen elektrischen Antrieb betätigt. Demnach sind die o.a. Vorraussetzungen erfüllt und das Produkt gilt als Maschine im Sinne der Maschinenrichtlinie.


Es ist hierbei allerdings zu beachten, welche Komponenten einer Einrichtung als Maschine zu bewerten sind. Es ist z.B. denkbar, dass der Laborabzug ursprünglich mit einem manuell zu betätigenden Frontschieber hergestellt und geliefert worden ist und der elektrisch betriebene Frontschieber nachträglich und ggf. auch durch einen anderen Hersteller nachgerüstet wurde. Hierbei wäre dann der ursprüngliche Laborabzug wahrscheinlich keine Maschine, der separat gelieferte elektrische Frontschieber allerdings schon.

Es ist daher im Einzelfall immer zu prüfen, was durch den Hersteller als "das Produkt" definiert und geliefert worden ist bzw. was als zu einer Maschine im Sinne der Maschinenrichtlinie zugehörig zu betrachten ist (z.B. gilt das elektrisch angetriebene Tor einer Umzäunung als Maschine im Sinne der Maschinenrichtlinie, die gesamte Umzäunung jedoch nicht).


Auf die Informationen der BG RCI unter https://www.bgrci.de/fachwissen-portal/themenspektrum/laboratorien/abzuege weisen wir hin.

Siehe auch den Schutzleitfaden 201 "Abzugsschränke" unter https://www.bgrci.de/fachwissen-portal/themenspektrum/gefahrstoffe/gefahrstoffinformationen/inhalte-gefahrstoffinformationen/schutzleitfaeden/ .