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Muss nach sechs Tageslenkzeiten die wöchentliche Ruhezeit auch dann eingelegt werden, wenn nur kurze Tageslenkzeiten anfallen?

KomNet Dialog 18457

Stand: 06.05.2013

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Sozialvorschriften im Straßenverkehr > Arbeitszeit von Kraftfahrern

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Frage:

Spätestens nach 6 Tageslenkzeiten muss ich eine wöchentliche Ruhezeit einlegen. Wie verhält es sich, wenn kurze Tageslenkzeiten anfallen? Beispiel Beginn Sonntag 17:00 Uhr Ende 23:00; Montag Beginn 10:00 Ende 16:00. Muss ich bereits Freitag die wöchentliche Ruhezeit einlegen oder kann ich Samstag noch fahren?

Antwort:

Die Regelung für die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit sieht vor, dass spätestens nach sechs 24-Stunden-Perioden (144 Stunden) nach Ende der letzten Wochenruhezeit eine weitere Wochenruhezeit erfolgen muss. Auf Ihren beschriebenen Fall bezogen heist das, dass Sie um 17:00 Uhr am Sonntag mit einer Lenkzeit beginnen, also die sechs 24-Stunden-Periode beginnt und nach Ablauf der sechs 24-Stunden-Perioden eine wöchentliche Ruhezeit eingelegt werden muss. Dies wäre in ihrem Fall Samstags um 17:00 Uhr (Sonntag 17 Uhr bis Samstag 17 Uhr = 144 Stunden).

Ob die getätigten Lenkzeiten nur von kurzer Dauer sind oder der gesetzliche Rahmen voll ausgeschöpft wird, spielt bei der Festlegung, wann eine Wochenruhezeit einzulegen ist, keine Rolle. Ausschlaggebend ist der Beginn der ersten Lenkzeit. Von dort an beginnt die Periode von sechs 24-Stunden für die Festlegung der Wochenruhezeit.

Dabei ist zu beachten, dass bei der Einhaltung der wöchentlichen Ruhezeit (regelmäßige wöchentliche Ruhezeit von 45 Stunden oder reduzierte wöchentliche Ruhezeit auf mindestens 24 Stunden, wobei ein Ausgleich gewährt werden muss) sich die Wochentage verschieben können.