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Ist eine Gefährdungsbeurteilung erforderlich, wenn beim Arbeitnehmer eine allergische Reaktion beim Tragen von Sicherheitsschuhen festgestellt wurde?

KomNet Dialog 18438

Stand: 09.01.2015

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Gefährdungsbeurteilung > Spezifische Gefährdungsbeurteilungen

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Frage:

Im Zuge einer betriebsärztlichen Untersuchung wurde festgestellt, dass ein Beschäftigter allergische Reaktionen aufgrund des Tragens von Sicherheitsschuhen aufweist. Der Betriebsarzt empfiehlt daher, eine Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes durchzuführen. Wie sinnvoll erachten Sie diese Maßnahme? Kann der Betriebsarzt darauf bestehen? Welcher Handlungsbedarf ist aus Ihrer Sicht gegeben und welche Maßnahmen sollte der Verantwortliche für den Arbeitsschutz sinnvollerweise ergreifen?

Antwort:

Grundsätzlich gilt, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist gemäß § 5 des Arbeitsschutzgesetz -ArbSchG-, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Hierbei hat er mögliche Gefährdungen zu ermitteln, Maßnahmen zur Gefahrenabwehr bzw. Gefahrenminderung festzulegen und umzusetzen. Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ist gemäß § 6 ArbSchG zu dokumentieren. Bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung kann sich der Arbeitgeber durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Betriebsarzt unterstützen lassen.

Siehe hierzu auch die DGUV Regel 112-191 (bisher: BGR 191) "Benutzung von Fuß und Knieschutz".

Unter Ziffer 3.1.1 der DGUV Regel 112-191 wird ausgeführt, dass in Bezug auf die Gefährdungsermittlung bei Allergikern ein individueller Beratungsbedarf bestehen kann. In diesen Fällen sollte der Arbeitsmediziner hinzugezogen werden. Im Anhang 1 Nr.1 wird u. a. das allergische Potential der Materialeigenschaften des Fußschutzes als eine mögliche Gefährdung genannt.

In Ihrem konkreten Fall ist es somit sinnvoll, gemeinsam mit dem Arbeitsmediziner und der Sicherheitsfachkraft im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung die Ursachen der allergischen Reaktion zu bestimmen, damit entsprechende Abhilfe geschaffen werden kann.