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Wann, wo und von wem müssen in Kfz-Betrieben Sicherheitsschuhe getragen werden?

KomNet Dialog 1553

Stand: 26.04.2016

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Persönliche Schutzausrüstung (PSA) / Schutzkleidung > Benutzung von PSA

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Frage:

Meine Frage bezieht sich auf die Bereitstellung von persönlicher Schutzausrüstung und die Kostenübernahme durch den Unternehmer. Müssen in Kfz-Betrieben in der Werkstatt und/oder im Lager Sicherheitsschuhe getragen werden? Gilt die Tragepflicht auch auch z.B. für den Werkstattmeister, der die Werkstatt/das Lager regelmäig betritt, aber nicht selber aktiv mitarbeitet? Ob ein Tragegebot für das entsprechende Schuhwerk erforderlich ist, soll ja normalerweise in einer Gefährdungsbeurteilung erfolgen. In der BG-Regel zu "Persönliche Schutzausrüstungen" werden entsprechende Hinweise gegeben. Der Auslegungsspielraum ist bei solch einer Formulierung doch sehr groß. Wie treffe ich eine bindende, abgesicherte Entscheidung? Nun habe ich in der BGR 191 "Regeln für den Einsatz von Fußschutz" im Anhang 5 eine Beispielsammlung als Hilfestellung für die Auswahl von geeignetem Fußschutz gefunden. Hier finden ich allerdings nur als Empfehlung für die Kfz-Instandhaltung die Sicherheitsschuhe der Kategorie S2 bzw. S4 nach der DIN EN 345 zu verwenden. Kann man diese "Empfehlung" evtl. auch als bindend auslegen? Die Empfehlung wurde von der BG der Straßen-, U-Bahnen und Eisenbahnen ausgesprochen, was ja nicht unsere zuständige BG ist. Hat das einen Einfluss? Haben BG-Regelungen bindenden oder empfehlenden Charakter? Gibt es im Regelwerk verbindliche Aussagen zum Tragegebot?

Antwort:

Nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) § 3 Abs. 3 muss der Arbeitgeber persönliche Schutzausrüstung kostenlos bereitstellen. Welchen Arbeitnehmern persönliche Schutzausrüstung (hier: Schutzschuhe) zur Verfügung zu stellen sind, muss der Arbeitgeber in der Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) ermitteln.


Sowohl unter Ziff. 3.1.1 als auch im Anhang 5 der DGUV Regel 112-191 - Benutzung von Fuß- und Knieschutz (bisher BGR 191) wird auf die Bedeutung der Gefährdungsbeurteilung/-ermittlung hingewiesen. Wie den Vorbemerkungen zur DGUV R 112-191 zu entnehmen ist, richten sich BG-Regeln in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und/oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.


Der Unternehmer kann bei Beachtung der in den BG-Regeln enthaltenen Empfehlungen davon ausgehen, dass er die in Unfallverhütungsvorschriften geforderten Schutzziele erreicht. Andere Lösungen sind möglich, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.


Beim Erstellen der Gefährdungsbeurteilung ist es zu empfehlen, die Sicherheitsfachkraft und den Betriebsarzt zu beteiligen und deren Sachverstand einzuholen.


Die Beschäftigten sind nach dem Arbeitsschutzgesetz berechtigt, dem Arbeitgeber Vorschläge zu allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit zu machen. Ein geeignetes Forum, Probleme des Arbeitsschutzes anzusprechen, ist der Arbeitsschutzausschuss. Die Arbeitnehmer können gegenüber den Mitgliedern des Arbeitsschutzauschusses (Arbeitgebervertreter, Personalrat, Betriebsarzt, Sicherheitsfachkraft, Sicherheitsbeaufragte) anregen, das Thema im Arbeitsschutzausschuss zu erörtern und das Ergebnis nachfragen.


Die Frage, ob und welche Schutzschuhe in der Kfz-Werkstatt vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden müssen, kann daher nur in der o.g. Gefährdungsbeurteilung geklärt werden.


Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand) bietet im Internet unter www.dguv.de alle

berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und technischen Regeln an.


Weitergehende Informationen werden auch von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin angeboten.