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Muss in einzelnen Betriebsstätten eine Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung vorliegen, damit man sie im Falle einer Überprüfung nachweisen kann?

KomNet Dialog 18393

Stand: 02.02.2015

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Gefährdungsbeurteilung > Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung

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Frage:

In einer öffentlichen Verwaltung wird die Gefährdungsbeurteilung mittels einer Software dokumentiert. In den einzelnen Betriebsstätten ist diese Software auf den Rechnern nicht installiert. Die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung ist also dort nicht einsehbar. Muss in den einzelnen Betriebsstätten in diesem Fall eine schriftliche Dokumentation vorliegen, um im Fall einer Überprüfung durch die Überwachungsbehörde die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nachweisen zu können?

Antwort:

Die Dokumentation ist in erster Linie nicht für die prüfende Behörde gedacht, sondern sie soll ein Arbeitsmittel für die im Arbeitsschutz verantwortlichen Personen sein und diesen helfen, ihren Pflichten nachzukommen.

In einzelnen Betriebsstätten der öffentlichen Verwaltung befinden sich in aller Regel Führungskräfte, auf die Teilaufgaben des Arbeitsschutzes delegiert werden. Sie sollen die für ihren Teilbetrieb erkannten Gefährdungen und die erforderlichen Maßnahmen, die dokumentiert werden, nachlesen und nachhalten können.

Insofern macht es keinen Sinn, eine Dokumentation nur an einer Stelle vorzuhalten, zu der die verantwortlichen Personen keinen regelmäßigen Zugriff haben.

Für die Überwachungsbehörde dagegen ist die zentrale Vorhaltung in aller Regel kein Problem. Die Behörde wird die Vorlage ggf. schriftlich mit einer gewissen Frist anfordern. Die unmittelbare Einsichtnahme kann zwar prinzipiell im Rahmen der Unterstützungspflichten des Arbeitgebers gefordert werden, ist aber nicht explizit im Arbeitsschutzgesetz -ArbSchG- gefordert.